Artikel-Schlagworte: „Vertragsarzt“
BVerfG: Überlanger Verfahrensdauer bei sozialrechtlichen Klage gegen Honorarbescheide einer Vertragsärztin
BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 – Überlange Verfahrensdauern bei sozialrechtlichen Klagen gegen Honorarbescheide müssen Ärzte nicht mehr hinnehmen. Das BVerfG hat nunmehr entschieden, dass ein jahrelanges Hinhalten ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundrechte darstellt. Zahlreichen Medizinern ist also zur Sicherung der Liqidität zu einer Verfassungsbeschwerde zu raten, wenn eine Honorarklage überlang in den Mühlen der Justiz hängen bleibt. Da für Gerichtsverfahren beim BVerfG grundsätzlich kein Gerichtsgebühren anfallen (Ausnahmefälle können durch eine Mißbrauchsgebühr geahndet werden), läßt die Entscheidung mit eine beschleunigte Bearbeitung von Gerichtsverfahren in dem Bereich erwarten.
Tags:Aktuelle Meldungen, Arztrecht, BVerfG, Grundrechte, Honorar, Klage, Krankenhaus & Recht, Verfassungsbeschwerde, Vertragsarzt
LSozG Berlin-Brandenburg: Keine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen im Vertragsarztrecht
LSozG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009, Az. L 7 KA 79/09 B ER – Red. Leitsätze (1) Eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen ist in den Verfahren des Vertragsarztrechts unzulässig, wenn diese durch eine Sachentscheidung mit Entscheidung in der Hauptsache und nicht nur eine Kostenentscheidung abgeschlossen werden. (2) Das vorläufige Rechtsschutzverfahren im Vertragsarztrecht ist ist nach § 197 a SGG i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO durchzuführen.
Tags:Aktuelle Meldungen, Anfechtung, Berlin, Berufsrecht der Ärzte, Beschwerde, Kosten, LSozG, Sonstige, Vertragsarzt
BSozG: Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht auf Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt rechtmäßig
BSozG, B 6 KA 14/08 R, u. a. – Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2009 entschieden, dass alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden dürfen, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat. Die Wiederzulassungssperre gilt unabhängig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.
Tags:Aktuelle Meldungen, Arzt, Berufsrecht der Ärzte, BSozG, Grundrechte, Krankenkasse, Krankenversicherung, Vertragsarzt, Zahnarzt, Zulassung