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BVerwG: Versandhandel mit Arzneimitteln durch Apotheken unzulässig
BVerwG 3 C 32.99 – Urteil vom 19. Oktober 2000 – Seit einigen Jahren betreiben bestimmte Apotheken einen teilweise bundesweiten Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimittel – insbesondere mit Impfstoffen – für Arztpraxen, arbeitsmedizinische Dienste, Technische Überwachungsvereine, Justizvollzugsanstalten und weitere Einrichtungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – entschieden, dass dieser Vertriebsweg § 43 des Arzneimittelgesetzes widerspricht. Im Streitfall hatte die zuständige Gesundheitsbehörde einen Apotheker, der auf telefonische und schriftliche Bestellung Einrichtungen in ganz Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus beliefert, durch Ordnungsverfügung den Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel im Wege des Versandes oder mittels Zustellung durch Boten untersagt.
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