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BFH: Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach Unfall nicht zu versteuern
BFH, Urteil vom 20.05.09, Az. VIII R 6/07 – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R 6/07 entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
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