Artikel-Schlagworte: „Operation“

BSozG: Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie nicht geklärt

Das BSozG hat am 02. September 2009 noch nicht abschließend entscheiden können, ob Ärzte mit der Gebietsbezeichnung “” für dieses medizinische Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden können. Der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat ist allerdings der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt, wonach die betroffenen Ärzte allein wegen des Abschlusses ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der zugelassen werden müssen.

Zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden nur Ärzte, deren Fachgebiet Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist. Diese beinhaltet die ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten. Nur wenn feststeht, dass Leistungen auf dem Gebiet der in relevantem Umfang ambulant und nicht nur im Krankenhaus erbracht werden können, kommt eine der Herzchirurgen in Betracht.

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VG Mainz: Schönheits-OP – Geldbuße wegen Pflichtverstoß

VG Mainz, Az. BG-H 1/09.MZ – Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Schönheitsoperation seine und seine Pflicht zur Dokumentation der verletzt hat, hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe) einem aus der Pfalz einen Verweis erteilt und ihm eine in Höhe von 10.000,– € auferlegt.
Der führte bei einem Patienten ambulant eine Liposuktion (Fettabsaugung) der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Mann die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt waren; eine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen nahm er nicht vor. Postoperativ verfärbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel. Der Mann musste einen Monat lang stationär behandelt und dabei viermal operiert werden, mit entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand.

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AG München: Kein Krankenkassenzuschuss bei LASIK-Operation – keine medizinisch notwendige Heilbehandlung

AG , vom 9.1.09, AZ 112 C 25016/08 – Eine LASIK- zur Behandlung von Fehlsichtigkeit ist keine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die private besteht daher nicht.
Der spätere Kläger unterhielt bei der späteren Beklagten eine private . Versichert waren danach die medizinisch-notwendigen Heilbehandlungen wegen Krankheit. Im Jahre 2008 unterzog sich der Kläger einer sogenannten LASIK-, um seine Fehlsichtigkeit zu korrigieren. Die Kosten dafür in Höhe von 4324,- Euro verlangte er von seiner Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich, diese zu bezahlen.

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AG München: Ein kürzeres Bein nach Hüft-OP – kein Behandlungsfehler!

des AG vom 23.9.08, AZ 154C 24159/04 – Bei einer Hüftgelenkoperation kann es zu einer Beinlängendifferenz von 1 bis 1,5 cm kommen. Ein liegt dann nicht vor, insbesondere wenn während der eine Beinlängenkontrolle erfolgte. Der spätere Beklagte wurde im November 2003 am rechten Hüftgelenk operiert. Dafür wurden ihm vom operierenden 2.845,49 Euro in Rechnung gestellt. Der bezahlte allerdings nicht. Schließlich sei nach der sein rechtes Bein 1,5 cm kürzer als das linke. Die sei daher nicht kunstgerecht ausgeführt.

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