Artikel-Schlagworte: „Grundrechte“
BVerfG: Überlanger Verfahrensdauer bei sozialrechtlichen Klage gegen Honorarbescheide einer Vertragsärztin
BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 – Überlange Verfahrensdauern bei sozialrechtlichen Klagen gegen Honorarbescheide müssen Ärzte nicht mehr hinnehmen. Das BVerfG hat nunmehr entschieden, dass ein jahrelanges Hinhalten ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundrechte darstellt. Zahlreichen Medizinern ist also zur Sicherung der Liqidität zu einer Verfassungsbeschwerde zu raten, wenn eine Honorarklage überlang in den Mühlen der Justiz hängen bleibt. Da für Gerichtsverfahren beim BVerfG grundsätzlich kein Gerichtsgebühren anfallen (Ausnahmefälle können durch eine Mißbrauchsgebühr geahndet werden), läßt die Entscheidung mit eine beschleunigte Bearbeitung von Gerichtsverfahren in dem Bereich erwarten.
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BVerfG: Kein Kontrahierungszwang für kleinere private Kranken-Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 825/08 und 1 BvR 831/08 – Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Urteil vom 10. Juni 2009 (- 1 BvR 706/08 – 1 BvR 814/08 – 1 BvR 819/08 – 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08; vgl. insoweit Pressemitteilung vom 10. Juni 2009) entschieden, dass die von den privaten Krankenversicherungen angegriffenen Vorschriften des GKV-WSG und des VVG-ReformG grundsätzlich mit der Verfassung im Einklang stehen. Daneben waren noch Verfassungsbeschwerden von zwei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit anhängig, die ausschließlich eine bestimmte Berufsgruppe (Priester) versichern. Diese wurden vom Ersten Senat mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kontrahierungszwang für den Basistarif durch die Gesundheitsreform 2007 bei diesen kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) eingreift und ein solcher daher nur gegenüber Aufnahmebewerbern besteht, welche die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Vereins für eine Mitgliedschaft erfüllen.
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BSozG: Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht auf Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt rechtmäßig
BSozG, B 6 KA 14/08 R, u. a. – Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2009 entschieden, dass alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden dürfen, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat. Die Wiederzulassungssperre gilt unabhängig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.
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