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BVerfG: Kein Kontrahierungszwang für kleinere private Kranken-Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 825/08 und 1 BvR 831/08 – Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Urteil vom 10. Juni 2009 (- 1 BvR 706/08 – 1 BvR 814/08 – 1 BvR 819/08 – 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08; vgl. insoweit Pressemitteilung vom 10. Juni 2009) entschieden, dass die von den privaten Krankenversicherungen angegriffenen Vorschriften des GKV-WSG und des VVG-ReformG grundsätzlich mit der Verfassung im Einklang stehen. Daneben waren noch Verfassungsbeschwerden von zwei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit anhängig, die ausschließlich eine bestimmte Berufsgruppe (Priester) versichern. Diese wurden vom Ersten Senat mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kontrahierungszwang für den Basistarif durch die Gesundheitsreform 2007 bei diesen kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) eingreift und ein solcher daher nur gegenüber Aufnahmebewerbern besteht, welche die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Vereins für eine Mitgliedschaft erfüllen.
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