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BSozG: Beschränkte Kostenerstattung einer Krankenkasse – drittmalige Versorgung mit Spender-Herzklappe in London
Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 14/09 R – A. ./. Techniker Krankenkasse – Dem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Kläger wurde 1982 und 1992 in einer Klinik in London jeweils eine bioprothetische Aortenklappe (Transplantate verstorbener Organspender) eingesetzt. Die Kosten dafür trug die Beklagte in vollem Umfang. Im September 2005 bedurfte der Kläger erneut einer Herzklappenversorgung und beantragte die Kostenübernahme auch für diese risikobehaftete Operation. Die Beklagte übernahm die Kosten “anteilig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung” beschränkt auf die Sätze in einem vergleichbaren deutschen Vertragskrankenhaus.
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Lebendspende – BLÄK-Merkblatt zur versicherungsrechtlichen Absicherung des Spenders eines Lebendorgans
München, 05.06.2009 – „Spender eines Lebendorgans helfen einem anderen Menschen, gehen aber gleichzeitig auch ein gesundheitliches Risiko ein, über das sie von ihren behandelnden Ärzten aufgeklärt werden müssen”, sagt Dr. Klaus Ottmann, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK). Anlässlich des Tags der Organspende am 6. Juni hat die BLÄK unter Mitwirken des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) ein umfangreiches Merkblatt herausgebracht, das potentielle Lebendspender, Angehörige und Interessierte darüber informiert, inwieweit dieses gesundheitliche Risiko versicherungsrechtlich abgesichert ist, beziehungsweise inwieweit durch die Lebendspende entstandenen Kosten ersetzt werden.
Tags:Aktuelle Meldungen, Arzt & Haftung, Behandlung, BLÄK, Komplikationen, Krankenhaus & Recht, Krankenversicherung, Organspende, Patientenrechte
BVerwG: Ohne Wirksamkeitsnachweis keine wissenschaftliche Anerkennung (Psychotherapieverfahren)
BVerwG 3 C 4.08, Urteil vom 30. April 2009, Az. 3 C 4.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Zulassung einer Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendpsychotherapie mit dem Vertiefungsgebiet Gesprächpsychotherapie entschieden. Das Psychotherapeutengesetz verlangt eine Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren. Die beklagte Behörde hatte die Zulassung versagt, weil die Wirksamkeit der Gesprächspsychotherapie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht wissenschaftlich belegt sei. Sie hat sich dabei auf Gutachten des von der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer gebildeten Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie gestützt.
Tags:Aktuelle Meldungen, Behandlung, BVerwG, Erwachsene, Forschung, Lehre, Studium, Heilberufe (sonstige), Kinder, Psychotherapeut, Sonstige, Wirksamkeit
BSozG: Keine Protonentherapie bei Brustkrebs
Bei Brustkrebs darf eine Protonenbestrahlung nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Eine derartige Therapie von Mammakarzinomen an Stelle der bislang üblichen Bestrahlung mit Photonen (Röntgenstrahlen) ist nur im Rahmen klinischer Studien möglich, in denen Wirksamkeit und Nebenwirkungen genauer erforscht werden. Dies hat das Bundessozialgericht am 6. Mai 2009 entschieden und damit der Klage des Gemeinsamen Bundesausschusses gegen eine Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit auch in letzter Instanz stattgegeben.
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BGH: Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für Krankenhauspatienten
Leitsatz: Nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind die nach der Gebührenordnung berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 v.H. zu mindern. Handelt es sich um Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten, beträgt der Minderungssatz 15 v.H.
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