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BVerwG: Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig
BVerwG, Urteil vom 12.11.2009, Az. 2 C 61.08 – Entstehen dem Beamten Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker, so darf der Dienstherr nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
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BVerwG: Praxisgebühr auch für Beamte
BVerwG 2 C 127.07; BVerwG 2 C 11.08, Urteile vom 30.04.2009 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 30.04.2009 entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben. Die Entscheidung des Gerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10 € je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt.
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