Artikel-Schlagworte: „Ärzte“

BSozG: Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie nicht geklärt

Das BSozG hat am 02. September 2009 noch nicht abschließend entscheiden können, ob Ärzte mit der Gebietsbezeichnung “” für dieses medizinische Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden können. Der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat ist allerdings der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt, wonach die betroffenen Ärzte allein wegen des Abschlusses ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der zugelassen werden müssen.

Zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden nur Ärzte, deren Fachgebiet Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist. Diese beinhaltet die ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten. Nur wenn feststeht, dass auf dem Gebiet der in relevantem Umfang ambulant und nicht nur im erbracht werden können, kommt eine der Herzchirurgen in Betracht.

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Hessen: Immer noch keine vernünftige Impfverordnung zur Neuen Grippe – Länder kommen in Zeitnot

„Den Ländern platzt langsam der Kragen. Auch nach vier Monaten bringt es Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt nicht fertig, eine vernünftige Impfverordnung vorzulegen.“ Mit diesen Worten reagierte Jürgen Banzer, Hessischer Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit, auf die den Ländern zur Stellungnahme übersandte Impfverordnung. Durch die Verzögerungen bei der Verabschiedung der Verordnung würden die Länder massive Probleme haben, die zeitgerecht umzusetzen.

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Bundesärztekammer: Anonyme Arztbewertung im Internet unseriös

Statement des Präsidenten der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, zur Ankündigung der AOK, ein Arztbewertungsportal im einzurichten (Berlin, 13.06.2009)

“Jeder Patient hat ein Anrecht darauf, sich bestmöglich behandeln zu lassen und sich über die Qualität der im Vorfeld zu informieren. Doch es ist unseriös, anonyme Fragebögen als Grundlage für Rankings zu nutzen, wie das einige Arztbewertungsportale im bereits jetzt praktizieren. Wenn die AOK tatsächlich mit einer eigenen Plattform diesen Weg beschreiten sollte, erweist sie den berechtigten Ansprüchen ihrer Mitglieder auf qualitätsgesicherte Information einen Bärendienst. Im Gegensatz zu professionellen Qualitätssicherungsverfahren hat der im anonym bewertete Arzt keine Möglichkeit, auf unberechtigte Kritik zu reagieren und Missverständnisse auszuräumen.

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GBA änderte Richtlinie zur Fortbildung von Klinikärzten

Düsseldorf, 20.5.2009. Die Ärztekammer Nordrhein weist darauf hin, dass der Gemeinsame Bundesausschuss () kürzlich die für Fachärzte im gültige Richtlinie nach § 137 Abs. 3 SGB V bezüglich des Fortbildungsnachweises geändert hat. Mindestens 150 der 250 notwendigen Fortbildungspunkte müssen bei ärzten durch fachspezifische Fortbildungen erworben werden.

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BVerwG: Versandhandel mit Arzneimitteln durch Apotheken unzulässig

3 C 32.99 – Urteil vom 19. Oktober 2000 – Seit einigen Jahren betreiben bestimmte einen teilweise bundesweiten Versandhandel mit apothekenpflichtigen – insbesondere mit Impfstoffen – für Arztpraxen, arbeitsmedizinische Dienste, Technische Überwachungsvereine, Justizvollzugsanstalten und weitere Einrichtungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – entschieden, dass dieser Vertriebsweg § 43 des Arzneimittelgesetzes widerspricht. Im Streitfall hatte die zuständige Gesundheitsbehörde einen Apotheker, der auf telefonische und schriftliche Bestellung Einrichtungen in ganz Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus beliefert, durch Ordnungsverfügung den Vertrieb apothekenpflichtiger im Wege des Versandes oder mittels Zustellung durch Boten untersagt.

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BGH: Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für Krankenhauspatienten

Leitsatz: Nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind die nach der Gebührenordnung berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen um 25 v.H. zu mindern. Handelt es sich um von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten, beträgt der Minderungssatz 15 v.H.

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