Artikel-Schlagworte: „Arzt“

BFH: Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

BFH, Urteil vom 30.04.09, Az. V R 6/07 – Mit Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass ärztlich verordnetes Funktionstraining als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei sein kann. Das Urteil ist zu den Streitjahren 1993 – 1998 ergangen und beruht auf der damals geltenden Fassung des § 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und auf einer u.a zwischen den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgeschlossenen Gesamtvereinbarung, ist aber gleichfalls für die heute nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehende Rechtslage von Bedeutung. Für die Umsatzsteuerfreiheit des Funktionstrainings kommt es insbesondere auf die Kostentragung durch die gesetzlichen an.

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BAG: Ausschlussfrist für Freistellung von der Arzthaftung sind zu beachten

, Urteil vom 25. Juni 2009 – 8 AZR 236/08 – Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird jedenfalls dann fällig, wenn der Arbeitnehmer im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt. Der Kläger ist bei der Beklagten als leitender der Frauenklinik angestellt. Aufgrund eines Fehlers bei der Entbindung kam es im Januar 1997 zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes. Die Mutter des Kindes nahm daraufhin ab Mitte 1999 den Krankenhausträger, eine weitere Ärztin und den Kläger vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz und in Anspruch.

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BSozG: Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht auf Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt rechtmäßig

BSozG, B 6 KA 14/08 R, u. a. – Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2009 entschieden, dass alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die als bzw Vertragszahnarzt frühestens nach sechs Jahren er­neut zugelassen werden dürfen, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat. Die Wiederzulassungssperre gilt unabhängig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektiv­verzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Fest­stellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.

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BVerwG: Teilweiser Ausschluß von Teilzeitarbeit bei Weiterbildung zur praktischen Ärztin rechtmäßig

3 C 10.98 – Urteil vom 18. Februar 1999 – Die Bezeichnung “praktische Ärztin/praktischer ” kann in einer zweijährigen erworben werden. Das Hamburgische Ärztegesetz schreibt zwingend vor, daß die hierzu unter anderem erforderliche sechsmonatige in einer Praxis für Allgemeinmedizin als Vollzeittätigkeit zu absolvieren ist Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, daß diese gesetzliche Regelung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

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BGH Annahme von Zuwendungen durch Chefarzt einer Uni-Klinik

Der 1. Strafsenat hatte sich nach der Grundsatzentscheidung vom 23. Mai 2002 (1 StR 372/01) erneut mit der Strafbarkeit der Annahme von seitens der medizintechnischen Industrie an den Chefarzt einer Universitätsklinik zu befassen und hat seine Rechtsprechung fortgeführt. Damals hatte der Senat entschieden, dass im Falle der sogenannten Drittmitteleinwerbung eine Vorteilsannahme dann nicht vorliege, wenn die einschlägigen Vorschriften des Drittmittelrechts beachtet werden und dadurch die gebotene Transparenz von damit in Zusammenhang stehenden Beschaffungsentscheidungen gewahrt ist.

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ABDA: Neue Grenzwerte für Blutdruckscreening

PM ABDA – Berlin/Heidelberg, 16. April 2009 – Die Deutsche Hochdruckliga e.V. und die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände haben sich erstmals auf Grenzwerte verständigt, bei denen Patienten nach einer Blutdruckmessung in der Apotheke an den verweisen. In Deutschland haben etwa 30 Millionen Menschen zu hohe Blutdruckwerte, aber nur 50 Prozent der Betroffene wissen davon. “Die bislang nicht entdeckten Patienten profitieren besonders von der engeren Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Apothekern”, so unisono Prof. Dr. Joachim Hoyer, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Hochdruckliga e.V. und Friedemann Schmidt, Vizepräsident der ABDA. Gemeinsam wurde ein entsprechender Informationsbogen für die Blutdruckmessung in Apotheken entwickelt.

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