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	<title>medizinrechtler.de &#187; Arzt</title>
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	<description>Beratung Medizinrecht - Blog aus Kiel</description>
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		<title>LArbG Düsseldorf: Keine Kündigung für Chefarzt in kichlichem Krankenhaus bei zweiter Ehe</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 05:07:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der Kläger und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/dusseldorf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Düsseldorf">Düsseldorf</a> hat heute festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.</p>
<p>Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p><span id="more-343"></span></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/dusseldorf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Düsseldorf">Düsseldorf</a> kam in der heutigen Berufungsverhandlung zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist. Die erneute Eheschließung ist danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Die erkennende Kammer sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriff. Nach dem Arbeitsvertrag war bereits dies ein Pflichtverstoß. Es ist unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Vorinstanzen: ArbG <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/dusseldorf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Düsseldorf">Düsseldorf</a>, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009; LAG <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/dusseldorf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Düsseldorf">Düsseldorf</a>, 5 Sa 996/09, Urteil vom 01.07.2010</p>
<p>PM 01.07.2010 &#8211; Pressestelle LAG <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/dusseldorf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Düsseldorf">Düsseldorf</a></p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content of <a href="http://www.kanzlei-exner.de" >RA Exner</a> is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright, unless agreed to by the author(s). (Digital Fingerprint:<br /> röthvSTH25TUJ ölaulw56gfotrwz)</small>
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		<title>BAG: Oberärztin/Oberarzt &#8211; neue Eingruppierungsregeln</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 11:42:47 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteile vom 9. Dezember 2009, u.a. &#8211; 4 AZR 841/08 &#8211; Der Senat hat über sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden aber überwiegend abgewiesen. Dabei hatte der Senat Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen auszulegen. Im Jahre 2006 sind die Tarifverträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BAG, Urteile vom 9. Dezember 2009, u.a. &#8211; 4 AZR 841/08 &#8211; Der Senat hat über sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden aber überwiegend abgewiesen. Dabei hatte der Senat Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen auszulegen.</p>
<p>Im Jahre 2006 sind die Tarifverträge zwischen dem <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/marburger-bund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Marburger Bund">Marburger Bund</a> einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Sie sehen erstmals eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor, deren Vergütung um bis zu 1.300,00 Euro und damit deutlich über derjenigen für Fachärzte liegt.</p>
<p><span id="more-321"></span></p>
<p>Die Tarifvertragsparteien haben diese Eingruppierung an die Voraussetzung gebunden, dass einem Oberarzt die medizinische Verantwortung u.a. für einen (VKA: selbständigen) Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung (VKA: ausdrücklich) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Dabei ist unter Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung zu verstehen, die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Übertragung der medizinischen Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich. Im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ist dabei für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern in aller Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Darüber hinaus beinhaltet die Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Oberarzt übertragen worden sein, auch, dass dieser für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung trägt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes. Diese medizinische Verantwortung für einen Teilbereich muss in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise übertragen worden sein. Eine vor Inkrafttreten der Tarifverträge ausgesprochene „Ernennung“ zum „Oberarzt“ allein hat in aller Regel keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung.</p>
<p>In einem der entschiedenen Fälle war der Kläger bis zum 31. Januar 2008 an einer Klinik der beklagten Universität als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt und wurde auf Veranlassung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arztbriefen, später auch in den Organisationsplänen der Klinik als Oberarzt bezeichnet. Seine Klage auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärzte) des TV-Ärzte(TdL) blieb zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht schon deshalb erfolglos, weil auf seinen wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organisationsplänen stets mindestens ein weiterer Oberarzt verantwortlich war. Sein Verweis auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot scheiterte daran, dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/tatigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tätigkeit">Tätigkeit</a> vorgetragen hatte, die &#8211; im Unterschied zu ihm &#8211; die begehrte Vergütung erhalten.</p>
<p>Vorinstanz: LAG <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/dusseldorf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Düsseldorf">Düsseldorf</a>, Urteil vom 8. August 2008 &#8211; 9 Sa 1399/07 -</p>
<p>BAG, Pressemitteilung Nr. 114/09</p>
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		<title>BFH: Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach Unfall nicht zu versteuern</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 07:01:21 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[BFH, Urteil vom 20.05.09, Az. VIII R 6/07 &#8211; Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R 6/07 entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH, Urteil vom 20.05.09, Az. VIII R 6/07 &#8211; Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R 6/07 entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.</p>
<p><span id="more-277"></span></p>
<p>Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung, die vor allem von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden im Anspruch genommen wird, ersetzt die Versicherungsgesellschaft die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten (Miete, Leasingraten, Personalkosten u.s.w.) im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers, im Falle einer gesundheitspolizeilich verfügten Quarantänemaßnahme oder, je nach individueller Vereinbarung, auch bei einer durch Brand, Wasser, Einbruch ausgelösten Betriebsunterbrechung.</p>
<p>Im Streitfall hatte eine Ärztin eine solche Versicherung abgeschlossen. Nach einem Sturz war sie längere Zeit krank geschrieben. Die Versicherung erstattete ihr die fortlaufenden Betriebskosten.</p>
<p>Der BFH entschied, dass die Zahlungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen aus der freiberuflichen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/tatigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tätigkeit">Tätigkeit</a> der Klägerin darstellen. Denn die Praxisausfallversicherung ist, soweit das Krankheitsrisiko abgedeckt wird, keine betriebliche Versicherung. Entscheidend für die Zuordnung ist die Art des versicherten Risikos. Krankheit ist aber, von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen, grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko.</p>
<p>Anders ist das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne zu beurteilen. Es hängt mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende Leistungen der Versicherung sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden.</p>
<p>BFH, PM Nr. 69 vom 05. August 2009</p>
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		<pubDate>Thu, 06 Aug 2009 09:52:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VG Mainz, Az. BG-H 1/09.MZ &#8211; Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Schönheitsoperation seine Aufklärungspflicht und seine Pflicht zur Dokumentation der Operation verletzt hat, hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe) einem Arzt aus der Pfalz einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 10.000,&#8211; € auferlegt. Der Arzt führte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG Mainz, Az. BG-H 1/09.MZ &#8211; Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Schönheitsoperation seine Aufklärungspflicht und seine Pflicht zur Dokumentation der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/operation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Operation">Operation</a> verletzt hat, hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe) einem <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> aus der Pfalz einen Verweis erteilt und ihm eine <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/geldbuse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Geldbuße">Geldbuße</a> in Höhe von 10.000,&#8211; € auferlegt.<br />
Der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> führte bei einem <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> ambulant eine Liposuktion (Fettabsaugung) der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Mann die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt waren; eine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen nahm er nicht vor. Postoperativ verfärbte sich die Bauchdecke des <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> teilweise dunkel. Der Mann musste einen Monat lang stationär behandelt und dabei viermal operiert werden, mit entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand.</p>
<p><span id="more-274"></span></p>
<p>Der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten die Richter. Zum einen habe er seinen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> nicht ausreichend aufgeklärt. Vor rein kosmetischen Operationen müsse der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> den <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> besonders umfassend und sorgfältig aufklären, das Für und Wider der kosmetischen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/operation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Operation">Operation</a> mit allen Konsequenzen und Risiken auch hinreichend drastisch und schonungslos darstellen. Der Patient müsse durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, genau abwägen zu können, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten. Diese intensive Aufklärung habe der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> hier schuldhaft unterlassen, da er eingeräumt habe, mit seinem <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> über mögliche Komplikationen wie Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht gesprochen zu haben. Zudem habe er schuldhaft gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen, die besage, dass er über die in Ausübung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnung zu machen habe. Dieser Verpflichtung sei der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> bezüglich der Protokollierung der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/operation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Operation">Operation</a> und der Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen.</p>
<p>VG Mainz, Pressemitteilung 21/2009</p>
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		<title>LG Berlin: Freispruch eines Arztes (Vergehen gegen Embryonenschutzgesetz)</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 14:47:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat einen in Berlin ansässigen Arzt heute vom Vorwurf des Vergehens gegen §§ 1 Abs. 1Nr. 2, 2 Abs. 1 Embryonenschutzgesetz freigesprochen. Der Angeklagte ist Frauenarzt in Berlin und betreibt eine „Kinderwunschpraxis“. Die in den angeklagten drei Fällen betroffenen drei Patientinnen des Angeklagten litten aufgrund von Erbkrankheiten an einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat einen in Berlin ansässigen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> heute vom Vorwurf des Vergehens gegen §§ 1 Abs. 1Nr. 2, 2 Abs. 1 Embryonenschutzgesetz freigesprochen. Der Angeklagte ist Frauenarzt in Berlin und betreibt eine „Kinderwunschpraxis“. Die in den angeklagten drei Fällen betroffenen drei Patientinnen des Angeklagten litten aufgrund von Erbkrankheiten an einem deutlich erhöhten Risiko genetischer Defekte an befruchteten Eizellen. Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 aufgrund entsprechender Behandlungsverträge insgesamt acht extrakorporal befruchtete Eizellen der betroffenen drei Patientinnen, die jeweils eine Vorkernbildung aufwiesen, in die Embryokultur übernommen. Im Anschluss habe er im sog. Blastozystenstadium präimplantationsdiagnostische Untersuchungen vorgenommen, im Rahmen derer er gravierende genetische Defekte an insgesamt vier Eizellen feststellte. Nachdem er seine Patientinnen über das Untersuchungsergebnis informiert hatte, lehnten diese die Überführung der genetisch auffälligen Embryonen in die Gebärmutter ab. Diese seien daraufhin nicht weiter bebrütet worden, abgestorben und letztlich verworfen worden.</p>
<p><span id="more-272"></span></p>
<p>Kernpunkt des heutigen Urteilsspruches war die Rechtsmeinung des Gerichts, dass die von dem angeklagten <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> angewandte Präimplantationdiagnostik (PID) nicht gegen Strafnormen des Embryonenschutzgesetzes verstoße. Dem Angeklagten sei es im Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung eindeutig und ausschließlich darum gegangen, Schwangerschaften bei seinen Patientinnen herbeizuführen. Diese Absicht habe zwar unter der objektiven Bedingung gestanden, dass die befruchteten Eizellen vor der Überführung keine gravierenden genetischen Anomalitäten aufwiesen. Diese Bedingung sei jedoch kein eigenständiges Zwischenziel, das eine Strafbarkeit begründe.</p>
<p>Ein solcher „Kunstgriff“ verkürze den gesamten Lebenssachverhalt in unzulässiger Weise, erklärte der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Weder verbiete der Wortlaut des Gesetzes die PID, noch ergebe sich ein Verbot der Handlungen des Arztes aus dessen Auslegung. Aus den Gesetzesmaterialien gehe vielmehr klar hervor, dass der Gesetzgeber im Jahre 1991 ein Verbot der Zucht von Embryonen zu reinen Forschungszwecken beabsichtigte, nicht aber eine „Selektion wegen erheblicher schwerster Schäden“. Dies ergebe sich aus einer weiteren Norm des Embryonenschutzgesetzes, die zwar grundsätzlich die Geschlechterwahl sanktioniere, nicht aber dann, wenn bestimmte geschlechtsgebundene Erbkrankheiten drohten.</p>
<p>Im Ergebnis würde sich bei einem Verbot der PID und dem Verwerfen schwerstgeschädigter Eizellen ein Wertungswiderspruch dahin ergeben, dass der „Schutz eines im Reagenzglas gezeugten Embryos“ stärker sei als der auf natürlichem Wege gezeugte. Denn beispielsweise die legale „Spirale“ verhindere die Einnistung von auf natürlichem Wege befruchteter Eizellen.</p>
<p>Zudem würde der Transfer mit schwersten genetischen Auffälligkeiten behafteter Eizellen in die Gebärmutter letztlich entweder zu einem Abort, einem (legalen) Schwangerschaftsabbruch nach der dann zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten genetischen Untersuchung des Fötus, einer Totgeburt oder einem mit schwersten Behinderungen geborenen nach wenigen Tagen versterbenden Kind führen. Diese seelischen und körperlichen Qualen für Eltern gelte es zu vermeiden.</p>
<p>Der Angeklagte sei letztlich auch aus Rechtsgründen an der Überführung der genetisch geschädigten Eizellen gehindert gewesen, weil die Patientinnen dies verweigert hätten. Das Embryonenschutzgesetz verbiete aber den Transfer von Eizellen gegen den Willen der Frau.</p>
<p>Das gegen ihn geführte Strafverfahren beruhte auf einer Selbstanzeige zur Klärung der rechtlichen Lage. Der Angeklagte hatte bereits vor der ersten Tathandlung im Jahre 2006 ein Gutachten einer Rechtswissenschaftlerin eingeholt, das von Straffreiheit ausgegangen war, aber die rechtliche Situation als höchstrichterlich ungeklärt kennzeichnete. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren im Januar 2006 wegen des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Ermittlungen wurden „nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage“ jedoch alsbald wieder aufgenommen und Anklage erhoben. Eine zunächst befasste große Strafkammer des Landgerichts Berlin lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens sodann aus Rechtsgründen ab. Bereits nach Auffassung dieser Kammer war der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Taten nicht hinreichend verdächtig, da sie nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstießen. Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hatte Erfolg: ein Strafsenat des Kammergerichts eröffnete das Verfahren vor der nun erkennenden Strafkammer und bejahte den Tatverdacht gegen den heute freigesprochenen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a>.</p>
<p>Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann durch die Staatsanwaltschaft binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.</p>
<p>Rechtsgrundlagen</p>
<blockquote>
<h3>§ 1 Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken</h3>
<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p>1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,</p>
<p>2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,(…)</p>
<h3>§ 2 Missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen</h3>
<p>(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/embryo/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Embryo">Embryo</a> veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…)</p></blockquote>
<p>Iris Berger, Pressesprecherin</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 26/2009 vom 14.05.2009</p>
<p>- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -</p>
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		<title>BGH: Kein Wettbewerbsverstoss &#8211; Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Optiker</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Jul 2009 14:30:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07 &#8211; Brillenversorgung &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen einem Augenarzt aus der Region Hannover und einem Optiker aus dem Großraum Düsseldorf zu entscheiden. Der beklagte Augenarzt bietet Patienten an, sich in seiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07 &#8211; Brillenversorgung &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen einem Augenarzt aus der Region Hannover und einem Optiker aus dem Großraum <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/dusseldorf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Düsseldorf">Düsseldorf</a> zu entscheiden. Der beklagte Augenarzt bietet <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillenfassungen des Optikers eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt dann seine Messergebnisse und die Brillenverordnung dem Optiker, der die fertige Brille entweder direkt an den <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> oder auf dessen Wunsch in die Praxis des Beklagten liefert. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert. Der Beklagte hat vorgetragen, er biete die Brillenvermittlung nur in Ausnahmefällen alten, gehbehinderten oder solchen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> an, die an bestimmten Erkrankungen litten oder schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.</p>
<p><span id="more-255"></span></p>
<p>Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte mit diesem Verhalten gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 der ärztlichen Berufsordnung (BOÄ). Das Landgericht Hannover hatte der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Celle hatte sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin war teilweise erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>§ 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 BOÄ sind Marktverhaltensregelungen, deren Verletzung auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Die Klägerin kann dem Beklagten allerdings nicht allgemein verbieten, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> an einen bestimmten Optiker zu verweisen oder von diesem angefertigte Brillen in seiner Praxis anzupassen und abzugeben. Denn § 34 Abs. 5 BOÄ gestattet die Verweisung, wenn dafür ein hinreichender (nicht notwendig medizinischer) Grund besteht. Nach § 3 Abs. 2 BOÄ ist die Anpassung und Abgabe einer Brille durch einen Augenarzt zulässig, wenn sie notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.</p>
<p>Das Berufungsgericht hatte angenommen, es liege darin ein hinreichender Grund für die Verweisung eines <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> an einen weit entfernten Optiker, dass Optiker die Sehschärfe selbst bestimmen und die dann angefertigte Brille von der Brillenverordnung abweichen kann. Nach dieser Ansicht könnten Augenärzte <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> unbeschränkt an bestimmte Optiker verweisen. Der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> ist dem nicht gefolgt. Der Augenarzt kann auf andere Weise verhindern, dass der Optiker Brillengläser herstellt, die in der Stärke von der ärztlichen Verordnung abweichen. Folge man dem Oberlandesgericht, komme dem Verweisungsverbot überhaupt keine Bedeutung mehr zu, weil die Möglichkeit niemals ausgeschlossen werden könne, dass der Optiker von der Verordnung abweichende Gläser herstellt.</p>
<p>Die Klägerin hat geltend gemacht, dass bereits die von dem Beklagten vorgelegten Erklärungen seiner <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> keine hinreichenden Gründe für eine Verweisung an einen bestimmten Optiker erkennen ließen. Danach finden es die meisten <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> lediglich bequemer, alle Leistungen &#8220;aus einer Hand&#8221; zu erhalten. Soweit sich einzelne <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> auf schlechte Erfahrungen mit einem örtlichen Optiker berufen, wird nicht deutlich, weshalb nicht die Dienste anderer örtlicher Optiker in Anspruch genommen werden konnten.</p>
<p>Der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> konnte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht annehmen, dass der Beklagte nur dann Brillen abgegeben und angepasst hat, wenn dies notwendiger Bestandteil seiner ärztlichen Therapie i. S. von § 3 Abs. 2 BOÄ war. Auch insofern konnte die Klägerin auf die vom Beklagten vorgelegten Patientenbescheinigungen verweisen, denen zu entnehmen ist, dass einzelne <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> aus Bequemlichkeit alle Leistungen aus einer Hand erhalten möchten. Dies macht die Anpassung und Abgabe der Brille noch nicht zum Bestandteil ärztlicher Therapie.</p>
<p>Da das Berufungsgericht zu diesem Parteivorbringen noch keine Feststellungen getroffen hat, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Rechtsgrundlagen</strong>:</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 3 Abs. 2 BOÄ der Ärztekammer Niedersachen</p>
<p style="padding-left: 30px;">Dem <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/tatigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tätigkeit">Tätigkeit</a> Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 34 Abs. 5 BOÄ der Ärztekammer Niedersachsen</p>
<p style="padding-left: 30px;">Dem <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> ist nicht gestattet, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: OLG Celle – Urteil vom 21. Dezember 2006 – 13 U 118/06 (WRP 2007, 198), LG Hannover – Urteil vom 16. Mai 2006 – 26 O 130/05 (WRP 2007, 107)</p>
<p><a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 147/2009</p>
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		<title>BFH: Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Jul 2009 16:25:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BFH, Urteil vom 30.04.09, Az. V R 6/07 &#8211; Mit Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass ärztlich verordnetes Funktionstraining als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei sein kann. Das Urteil ist zu den Streitjahren 1993 &#8211; 1998 ergangen und beruht auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH, Urteil vom 30.04.09, Az. V R 6/07 &#8211; Mit Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass ärztlich verordnetes Funktionstraining als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei sein kann. Das Urteil ist zu den Streitjahren 1993 &#8211; 1998 ergangen und beruht auf der damals geltenden Fassung des § 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und auf einer u.a zwischen den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgeschlossenen Gesamtvereinbarung, ist aber gleichfalls für die heute nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehende Rechtslage von Bedeutung. Für die Umsatzsteuerfreiheit des Funktionstrainings kommt es insbesondere auf die Kostentragung durch die gesetzlichen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/krankenkassen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenkassen">Krankenkassen</a> an.</p>
<p><span id="more-245"></span></p>
<p>Nicht umsatzsteuerfrei sind demgegenüber Leistungen, die <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/krankenkassen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenkassen">Krankenkassen</a> nur zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes nach § 20 SGB V übernehmen.</p>
<p>BFH, PM Nr. 56 vom 01. Juli 2009</p>
<p>Urteilstext: <a title="BFH | Arztlich verordnetes Funktionstraining USt-Frei" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.7.01/5R607.html" target="_blank">BFH, Urteil vom 30.04.09, Az. V R 6/07</a> &#8211; Ärztlich verordnetes Funktionstraining</p>
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		<title>BAG: Ausschlussfrist für Freistellung von der Arzthaftung sind zu beachten</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 14:58:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 25. Juni 2009 &#8211; 8 AZR 236/08 &#8211; Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird jedenfalls dann fällig, wenn der Arbeitnehmer im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt. Der Kläger ist bei der Beklagten als leitender Arzt der Frauenklinik angestellt. Aufgrund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BAG, Urteil vom 25. Juni 2009 &#8211; 8 AZR 236/08 &#8211; Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird jedenfalls dann fällig, wenn der Arbeitnehmer im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt. Der Kläger ist bei der Beklagten als leitender <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> der Frauenklinik angestellt. Aufgrund eines Fehlers bei der Entbindung kam es im Januar 1997 zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes. Die Mutter des Kindes nahm daraufhin ab Mitte 1999 den Krankenhausträger, eine weitere Ärztin und den Kläger vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz und <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/schmerzensgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schmerzensgeld">Schmerzensgeld</a> in Anspruch.</p>
<p><span id="more-237"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht hat den Kläger zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt, dass er und die anderen Beklagten der Mutter und ihrem Kind zumindest teilweise zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 29. November 2002 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ließ der Kläger verstreichen. Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 16. Juli 2003 machte der Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, die Freistellung von den Schadensersatzansprüchen geltend, zu denen er verurteilt worden war.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger diesen Freistellungsanspruch zugesprochen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Parteien hatten arbeitsvertraglich die Geltung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT vereinbart. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch war jedenfalls fällig geworden, nachdem der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt und damit seine Rechtsverteidigung gegen die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche seiner <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> eingestellt hatte. Gerechnet ab dem 30. Dezember 2002 hätte der Kläger den Freistellungsanspruch gegenüber seiner Arbeitgeberin bis zum 30. Juni 2003 schriftlich geltend machen müssen. Das Schreiben seines Anwalts vom 16. Juli 2003 war verspätet.</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 7. November 2007 &#8211; 2 Sa 29/06 -</p>
<p>BAG, PM Nr. 65/09</p>
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	Tags:<a href="http://www.medizinrechtler.de/category/allgemein/" title="Aktuelle Meldungen" rel="tag">Aktuelle Meldungen</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" title="Arzt" rel="tag">Arzt</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/category/arztrecht/arzt-haftung/" title="Arzt &amp; Haftung" rel="tag">Arzt &amp; Haftung</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzthaftungsrecht/" title="Arzthaftungsrecht" rel="tag">Arzthaftungsrecht</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/freistellung/" title="Freistellung" rel="tag">Freistellung</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/category/krankenhaus-recht/" title="Krankenhaus &amp; Recht" rel="tag">Krankenhaus &amp; Recht</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/schmerzensgeld/" title="Schmerzensgeld" rel="tag">Schmerzensgeld</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/category/urteilssammlung/sonstige/" title="Sonstige" rel="tag">Sonstige</a><br />

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		<title>BSozG: Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht auf Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt rechtmäßig</title>
		<link>http://www.medizinrechtler.de/2009/06/allgemein/redaktion/bsozg-sechsjaehrige-zulassungssperre-nach-kollektivverzicht-auf-zulassung-als-vertragsarzt-bzw-vertragszahnarzt-rechtmaessig/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 18:08:16 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[BSozG, B 6 KA 14/08 R, u. a. &#8211; Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2009 entschieden, dass alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt frühestens nach sechs Jahren er­neut zugelassen werden dürfen, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BSozG, B 6 KA 14/08 R, u. a. &#8211; Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2009 entschieden, dass alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt frühestens nach sechs Jahren er­neut zugelassen werden dürfen, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat. Die Wiederzulassungssperre gilt unabhängig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektiv­verzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Fest­stellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.</p>
<p><span id="more-233"></span></p>
<p>Sie ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Zudem ist der einzelne Vertrags(zahn)<a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">arzt</a> nicht berechtigt, die Fest­stellung der Aufsichtsbehörde gerichtlich anzufechten. Er kann im Rechtsstreit über seine eigene Wiederzulassung aber zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob er persönlich an einer rechtswidrigen Kollektivverzichtsaktion teilnahm.</p>
<p>Mit diesen Grundsätzen hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts weitere Rechtsfolgen, die sich aus einem aufeinander abgestimmten Ausstieg ganzer Ärztegruppen aus dem Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (sog &#8220;Ärztestreik&#8221;) ergeben, höchstrichterlich geklärt. Die Revisionsverfahren waren durch den kollektiven Zulassungsverzicht niedersächsischer Kieferortho­päden im Jahr 2004 ausgelöst worden. Dies hatte für die Landkreise Cuxhaven, Hannover und Hildesheim zu der Feststellung des Sozialministeriums geführt, dass dort die vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten nicht mehr sichergestellt sei. Damit ging die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung in den genannten Bereichen von der Kassenzahnärztlichen Ver­einigung auf die <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/krankenkassen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenkassen">Krankenkassen</a> über. Diese konnten mit Krankenhäusern und behandlungsbereiten Ärzten &#8211; auch aus dem Ausland &#8211; direkte Verträge schließen, um die Versorgung neu zu organisieren. Die aus dem System durch Kollektivverzicht ausgestiegenen Kieferorthopäden beantragten jedoch bereits nach wenigen Wochen ihre erneute Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung, um an ihrem ursprünglichen Praxissitz wiederum Versicherte der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/krankenkassen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenkassen">Krankenkassen</a> behandeln zu können. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts steht nunmehr fest, dass die Ablehnung der Wieder­zulassungen rechtmäßig war.</p>
<p>Az.:   B 6 KA 14/08 R      1. Dr. K., 2. KZÄV Niedersachsen  ./.  Berufungsausschuss Zahnärzte<br />
B 6 KA 16/08 R      1. S., 2. KZÄV Niedersachsen  ./.  Berufungsausschuss Zahnärzte<br />
B 6 KA 18/08 R      S.  ./.  Land Niedersachsen</p>
<p>BSozG, PM Nr. 22/09 &#8211; Kassel, den 17. Juni 2009</p>
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		<title>BVerwG: Teilweiser Ausschluß von Teilzeitarbeit bei Weiterbildung zur praktischen Ärztin rechtmäßig</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Apr 2009 04:37:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Ärzte]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerwG 3 C 10.98 &#8211; Urteil vom 18. Februar 1999 &#8211; Die Bezeichnung &#8220;praktische Ärztin/praktischer Arzt&#8221; kann in einer zweijährigen Weiterbildung erworben werden. Das Hamburgische Ärztegesetz schreibt zwingend vor, daß die hierzu unter anderem erforderliche sechsmonatige Ausbildung in einer Praxis für Allgemeinmedizin als Vollzeittätigkeit zu absolvieren ist Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, daß diese gesetzliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerwG 3 C 10.98 &#8211; Urteil vom 18. Februar 1999 &#8211; Die Bezeichnung &#8220;praktische Ärztin/praktischer <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a>&#8221; kann in einer zweijährigen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/weiterbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Weiterbildung">Weiterbildung</a> erworben werden. Das Hamburgische Ärztegesetz schreibt zwingend vor, daß die hierzu unter anderem erforderliche sechsmonatige <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/ausbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildung">Ausbildung</a> in einer Praxis für Allgemeinmedizin als Vollzeittätigkeit zu absolvieren ist Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, daß diese gesetzliche Regelung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.</p>
<p><span id="more-180"></span>Im Streit war das Verlangen einer Ärztin, ihr das Zeugnis über die <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/ausbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildung">Ausbildung</a> zur praktischen Ärztin auszustellen. Wegen zweier betreuungsbedürftiger Kleinkinder hatte sie die praktische <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/ausbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildung">Ausbildung</a> in einer allgemeinmedizinischen Praxis ein Jahr lang in Teilzeit durchgeführt. Sie hat geltend gemacht, der Ausschluß der Möglichkeit einer Teilzeitausbildung verletze das Diskriminierungsverbot des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des Grundgesetzes, weil es Frauen weit mehr als Männer hindere, den Status als praktische Ärztin/praktischer <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzt">Arzt</a> zu erwerben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, ob der Ausschluß der Teilzeittätigkeit eine Ungleichbehandlung im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie aus dem Jahre 1976 sei. Jedenfalls halte sich das Hamburgische Ärztegesetz voll im Rahmen der hier einschlägigen EG-Richtlinie über die spezifische <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/ausbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildung">Ausbildung</a> in der Allgemeinmedizin, die ausdrücklich vorschreibe, daß die <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/weiterbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Weiterbildung">Weiterbildung</a> in einer Allgemeinpraxis in Vollzeittätigkeit stattfinden müsse. Als speziellere und spätere Norm gehe diese Richtlinie der allgemeinen Antidiskriminierungsrichtlinie vor. Gegen die Rechtswirksamkeit der Regelung bestünden keine Bedenken, weil der Rat der Europäischen Gemeinschaften sich bei ihrem Erlaß von den Anforderungen habe leiten lassen, die typischerweise an praktische Ärzte gestellt würden. Die daraus gezogenen Folgerungen seien weder willkürlich noch unverhältnismäßig.</p>
<p>BVerwG PM Nr. 06/1999	3 C 10.98 	18.02.1999</p>
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