Artikel-Schlagworte: „Arzneimittel“
BVerwG: Unzulässigkeit der Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals
BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010, Az. 3 C 30.09 und 3 C 31.09 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Klageverfahren selbständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Abgabe von Arzneimitteln mittels sog. Apothekenterminals im Wesentlichen für unzulässig erklärt. Mit diesen außen an den Apotheken angebrachten Geräten werden Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten abgegeben, wobei die Kunden über Videotelefon in Kontakt zu einem Apotheker treten. Dieser berät die Kunden, kontrolliert bei einer Abgabe auf Verschreibung das eingescannte Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte Arzneimittel frei. Für die Bedienung der Geräte außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheken haben die Kläger jeweils Serviceverträge mit einer GmbH geschlossen, die die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern über ein Servicecenter organisiert, mit dem die Terminals per Internet verbunden sind. Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei Arzneimitteln, die auf Verschreibung abgegeben werden, als unzulässig angesehen.
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BMG: Neuordnung des Arzneimittelmarktes – mehr Wettbewerb und mehr Transparenz für Versicherte
Das Bundeskabinett hat am 29.06.2010 in Berlin den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) beschlossen. Der Entwurf von Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler sieht Deregulierungen vor und neue nachhaltige, langfristig wirksame Strukturveränderungen im gesamten Arzneimittelmarkt.
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BFH: Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar
BFH, Urteil vom 28.05.09 V R 2/08 – Mit Urteil vom 28. Mai 2009 V R 2/08 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Rabattgewährung nach § 130a SGB V zu entscheiden. Nach dieser Regelung erhalten Krankenkassen von Apotheken sowie Apotheken von pharmazeutischen Unternehmen einen Abschlag von 6 v.H. auf den Abgabepreis der zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel. Diese Rabattgewährung hat auch umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen, da sich aufgrund des Rabatts der ursprüngliche Verkaufspreis und damit nach § 17 UStG auch die für Lieferung des Arzneimittels geschuldete Umsatzsteuer mindert.
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BKartA: Abgesprochene Preiserhöhung bei Arzneimitteln nach Bonusantrag rückgängig gemacht
PM Bundeskartellamtes, 07.05.2009 – Die Firma Grünenthal GmbH hatte im Herbst 2008 eine Preisabsprache mit der Infectopharm GmbH im Rahmen eines sogenannten Bonusantrags beim Bundeskartellamt angezeigt und durch umfassende Angaben zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Das Bundeskartellamt konnte daraufhin die zwischen den beiden Arzneimittelherstellern im Bereich der Colistin-haltigen Antibiotika abgesprochenen Preiserhöhungen abstellen und eine Preisreduktion bei den betroffenen Präparaten durchsetzen. Die bereits entstandenen Mehrkosten werden den Krankenkassen zurückgezahlt.
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BVerwG: Versandhandel mit Arzneimitteln durch Apotheken unzulässig
BVerwG 3 C 32.99 – Urteil vom 19. Oktober 2000 – Seit einigen Jahren betreiben bestimmte Apotheken einen teilweise bundesweiten Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimittel – insbesondere mit Impfstoffen – für Arztpraxen, arbeitsmedizinische Dienste, Technische Überwachungsvereine, Justizvollzugsanstalten und weitere Einrichtungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – entschieden, dass dieser Vertriebsweg § 43 des Arzneimittelgesetzes widerspricht. Im Streitfall hatte die zuständige Gesundheitsbehörde einen Apotheker, der auf telefonische und schriftliche Bestellung Einrichtungen in ganz Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus beliefert, durch Ordnungsverfügung den Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel im Wege des Versandes oder mittels Zustellung durch Boten untersagt.
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BGH: Allgemeine Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung zu Schul- und Alternativmedizin
Prozessverlauf: Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von zwei Krankenversicherern, die Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zu unterlassen:
- “Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.”
