Archiv für die Kategorie „Sonstige“

BFH: Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach Unfall nicht zu versteuern

, Urteil vom 20.05.09, Az. VIII R 6/07 – Der Bundesfinanzhof () hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R 6/07 entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

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VG Mainz: Schönheits-OP – Geldbuße wegen Pflichtverstoß

VG Mainz, Az. BG-H 1/09.MZ – Weil er im Zusammenhang mit einer mit Komplikationen verbundenen Schönheitsoperation seine und seine Pflicht zur Dokumentation der verletzt hat, hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe) einem aus der Pfalz einen Verweis erteilt und ihm eine in Höhe von 10.000,– € auferlegt.
Der führte bei einem Patienten ambulant eine Liposuktion (Fettabsaugung) der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Mann die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt waren; eine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen nahm er nicht vor. Postoperativ verfärbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel. Der Mann musste einen Monat lang stationär behandelt und dabei viermal operiert werden, mit entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand.

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LG Berlin: Freispruch eines Arztes (Vergehen gegen Embryonenschutzgesetz)

Eine große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat einen in Berlin ansässigen heute vom Vorwurf des Vergehens gegen §§ 1 Abs. 1Nr. 2, 2 Abs. 1 Embryonenschutzgesetz freigesprochen. Der Angeklagte ist Frauenarzt in Berlin und betreibt eine „Kinderwunschpraxis“. Die in den angeklagten drei Fällen betroffenen drei Patientinnen des Angeklagten litten aufgrund von Erbkrankheiten an einem deutlich erhöhten Risiko genetischer Defekte an befruchteten Eizellen. Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 aufgrund entsprechender Behandlungsverträge insgesamt acht extrakorporal befruchtete Eizellen der betroffenen drei Patientinnen, die jeweils eine Vorkernbildung aufwiesen, in die Embryokultur übernommen. Im Anschluss habe er im sog. Blastozystenstadium präimplantationsdiagnostische Untersuchungen vorgenommen, im Rahmen derer er gravierende genetische Defekte an insgesamt vier Eizellen feststellte. Nachdem er seine Patientinnen über das Untersuchungsergebnis informiert hatte, lehnten diese die Überführung der genetisch auffälligen Embryonen in die Gebärmutter ab. Diese seien daraufhin nicht weiter bebrütet worden, abgestorben und letztlich verworfen worden.

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AG München: Kein Krankenkassenzuschuss bei LASIK-Operation – keine medizinisch notwendige Heilbehandlung

AG , Urteil vom 9.1.09, AZ 112 C 25016/08 – Eine LASIK- zur Behandlung von Fehlsichtigkeit ist keine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die private besteht daher nicht.
Der spätere Kläger unterhielt bei der späteren Beklagten eine private . Versichert waren danach die medizinisch-notwendigen Heilbehandlungen wegen Krankheit. Im Jahre 2008 unterzog sich der Kläger einer sogenannten LASIK-, um seine Fehlsichtigkeit zu korrigieren. Die Kosten dafür in Höhe von 4324,- Euro verlangte er von seiner Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich, diese zu bezahlen.

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LG München I: Schmerzensgeld für Pflegemangel – mangelnde Dekubitusprophylaxe im Krankenhaus

Landgericht I, Urteil vom 14.01.2009, Aktenzeichen: 9 O 10239/04; nicht rechtskräftig – 15.000,00 € Schmerzensgeld – zu dieser Zahlung verurteilte heute die für zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts I die Stadt als Trägerin eines Münchner Krankenhauses. Grund: Zwei Druckgeschwüre infolge mangelnder Pflege.

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OLG Hamm: Gesundheitsbezogene Angstwerbung für Q10 im Internet wettbewerbswidrig

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2009, Az. 4 U 1/09 – Red Leitsätze: (1) Was die Unterlassungserklärung vom 05.05.1997 angeht, so ist das Charakteristische in der neuen (-) aus 2007 wiederum, und zwar insofern kerngleich mit dem in Rede stehenden Verbot dahin, dass bei einem Defizit oder nunmehr einem Mangel “von nur 25 %” des in Rede stehenden Q 10 den betreffenden Organen die nötige Energie fehlt und so ihre natürlichen Funktionen beeinträchtigt werden können. (2) In Bezug auf die Unterlassungserklärung vom 23.03.1998 ist in dem neuen Internetauftritt wiederum geäußert, dass das Coenzym Q 10 die Neubildung der Zellen aktiviere, die Widerstandskräfte erhöhe und den Körperzellen geholfen werde, fit bis ins hohe Alter zu bleiben. (3) Die Zuwiderhandlungen sind auch nicht deshalb irrelevant, weil der wissenschaftliche Stand in diesem Zusammenhang fortgeschritten sei und weil die Aussagen nunmehr nach der Health-Claims-Verordnung ((EG) Nr. 1924/2006) zulässig seien.

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