Archiv für die Kategorie „Sonstige“
Kein Bonus bei Verzicht af medizinische Leistungen durch Gesetzliche Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihre Versicherten mit einer Bonusregelung nur für gesundheitsbewusstes Verhalten finanziell entlasten. Der Verzicht auf medizinische Leistungen hingegen darf in diesem Rahmen nicht belohnt werden. Dies entschied per Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
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BVerwG: Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Physiotherapeuten
BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az. 3 C 19.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klage eines ausgebildeten Physiotherapeuten entschieden, der die Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie erstrebt hat, ohne zuvor eine nach dem Heilpraktikerrecht vorgesehene Kenntnisüberprüfung absolvieren zu müssen. Der beklagte Freistaat Bayern hat dies abgelehnt, weil die Erlaubnis nur einheitlich und nur nach einer uneingeschränkten Kenntnisprüfung erteilt werden könne. Ein Physiotherapeut dürfe auf seinem Fachgebiet nicht eigenverantwortlich tätig werden. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis ohne weitere Kenntnisprüfung verpflichtet.
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BFH: Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar
BFH, Urteil vom 28.05.09 V R 2/08 – Mit Urteil vom 28. Mai 2009 V R 2/08 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Rabattgewährung nach § 130a SGB V zu entscheiden. Nach dieser Regelung erhalten Krankenkassen von Apotheken sowie Apotheken von pharmazeutischen Unternehmen einen Abschlag von 6 v.H. auf den Abgabepreis der zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel. Diese Rabattgewährung hat auch umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen, da sich aufgrund des Rabatts der ursprüngliche Verkaufspreis und damit nach § 17 UStG auch die für Lieferung des Arzneimittels geschuldete Umsatzsteuer mindert.
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BGH: Zahnarzt-Werbung bei sachlichen Informationen auf Internetseite und einem Gewinnspiel (MacDent)
BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 222/06 – OLG Schleswig, LG Kiel – Red. Leitsätze:
- Den Bestimmungen in den freiberuflichen Berufsordnungen, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit der Werbung befassen, kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.
- Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten enthalte keine interessengerechte und sachangemessene Information für potentielle Patienten und verstoße daher gegen das Werbeverbot für Zahnärzte, beachtet jedoch nicht die Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG für ein berufsrechtliches Werbeverbot bestehen.
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an der Vermittlung sachlicher Informationen nicht bereits deshalb, weil in der beanstandeten Werbemaßnahme die Tätigkeit der Beklagten nur schlagwortartig umrissen und für weitere Informationen auf die angegebene Internetadresse verwiesen wird.
- Die Darstellung der Grundzüge des Konzepts in einprägsamer und leicht verständlicher Form (”Die sieben Brücken der Qualitätssicherung”) im Rahmen der Aufforderung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel ist grundsätzlich geeignet, das Interesse von Patienten an dem Unternehmenskonzept der Beklagten sowie an weiteren – über die angegebene Internetadresse verfügbaren – Informationen zu wecken.
BFH: Kontaktlisten als ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse
BFH, Urteil vom 13.05.09, Az. XI R 75/07 – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 75/07 über die Höhe des Steuersatzes für Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten) entschieden. Sofern diese Listen für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, handelt es sich um Lieferungen von Druckerzeugnissen, die lediglich dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen.
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LSozG BaWü: Sozialhilfeträger zahlt Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung
Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Dies hat das Landessozialge-richt Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren entschieden. Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge “gedeckelt” und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) anfallen. Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozialhilfeempfänger sitzen. Diese Praxis finde im Gesetz keine Stütze, entschieden nun der 2. und der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 30. Juni und 8. Juli 2009 (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B).
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