Archiv für die Kategorie „BSozG“
BSozG: Erstattungsanspruch Krankenhaus gegen Soziahilfeträger bei Notfallbehandlung von ALG II Empfänger
Die 12jährige S. wurde im April 2005 stationär im Krankenhaus behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Da die vom Krankenhaus zunächst angegangene Krankenkasse, die die Mutter der S. angegeben hatte, die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte, wandte sich die Klägerin als Trägerin des Krankenhauses an den beklagten Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Leistung ab, weil S. und ihre Mutter dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II seien und damit ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 25 SGB XII im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide.
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BSozG: Krankenkassen-Vorstand muss für Bilanzmanipulationen Schadensersatz zahlen
Die Beklagte verschob als alleiniger Vorstand der Betriebskrankenkasse (BKK) L. Anfang 1997 in der BKK-Bilanz eine Vielzahl von bereits im Jahr 1996 angefallenen Rechnungspositionen in das Jahr 1997, um das hohe Defizit zu verschleiern und einer Schließung der BKK L. vorzubeugen. Die Passiva in der Bilanz hätten bei ordnungsgemäßer Verbuchung um ca 5,8 Mio DM höher ausfallen müssen und 1997 zu Beitragssatzerhöhungen geführt. Andere BKKn vereinigten sich in Unkenntnis dieser Manipulationen zum 1. Januar 1998 mit der BKK L. zu einer neuen BKK, der ursprünglichen Klägerin. Diese neue BKK übernahm die Beklagte zunächst als Regionalleiterin und beendete die Anstellung nach Aufdeckung der Vorgänge fristlos. Die jetzige Klägerin ist nach weiteren Fusionen Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin. Während das Sozialgericht Halle die Beklagte antragsgemäß auf Zahlung von 265.645,94 Euro Schadensersatz (Teil einer Gesamtforderung von ca 15,6 Mio DM) wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Klägerin verurteilt hat, hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt auf die Berufung der Beklagten hin den Haftungsbetrag auf 51.129,19 Euro reduziert: Zwar habe die Beklagte bei der Anbahnung des Anstellungsvertrages mit der fusionierten BKK Aufklärungspflichten verletzt, doch treffe die BKK-Seite ein mit 4/5 zu bewertendes Mitverschulden.
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BSozG: Keine Protonentherapie bei Brustkrebs
Bei Brustkrebs darf eine Protonenbestrahlung nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Eine derartige Therapie von Mammakarzinomen an Stelle der bislang üblichen Bestrahlung mit Photonen (Röntgenstrahlen) ist nur im Rahmen klinischer Studien möglich, in denen Wirksamkeit und Nebenwirkungen genauer erforscht werden. Dies hat das Bundessozialgericht am 6. Mai 2009 entschieden und damit der Klage des Gemeinsamen Bundesausschusses gegen eine Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit auch in letzter Instanz stattgegeben.
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BSozG: Versorgungsschutz auch bei Teilnahme an Impfstudie möglich
BSozG, Az: B 9 VJ 1/08 R – Wer durch eine Schutz – Impfung, die von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach dem Infektionsschutzgesetz wegen der Folgen dieses Impfschadens Versorgung nach den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23.4.2009 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass der öffentlichen Impfempfehlung ein von der zuständigen Behörde verursachter Rechtsschein einer solchen Empfehlung gleichsteht. Darüber hinaus hat er Kriterien herausgearbeitet, nach denen eine derartige “Rechtsscheinshaftung” des Staates in Betracht kommt, wenn der Impfling an einer Impfstudie teilgenommen hat. Eine Impf – Studie dient der klinischen Prüfung von Impfstoffen, die noch nicht zugelassen sind. Solche Impfungen sind nicht öffentlich empfohlen.
BSozG: Keine Anlage von Betriebsmittel einer Krankenkasse (100 Millionen Euro) als festverzinsliches 6-Monats-Geld, wenn kurzfristige Kredite erforderlich werden
BSozG, Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 1 A 1/08 R – Die klagende bundesweit tätige Ersatzkasse (Barmer Ersatzkasse) erklärte ihrer Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt der beklagten Bundesrepublik Deutschland) im März 2005:
Weil die Konditionen für Tagesgeldanlagen (Zinssatz 2,04 %) unattraktiv seien, wolle sie 100 Millionen Euro aus ihrem Betriebsvermögen für sechs Monate zu einem Zinssatz von 2,3 % p.a. festverzinslich einlagengesichert bei einer Hypothekenbank anlegen. Sie müsse die zu erwartenden Ausgaben allerdings an einigen Tagen durch Kredite gegenfinanzieren.
Das Bundesversicherungsamt verpflichtete die klagende Ersatzkasse daraufhin, die Geldanlage zu unterlassen.
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BSozG: Berechnung der leistungsgerechten Vergütung Pflegeheime und ambulante Pflegedienste
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2009 in fünf Revisionsverfahren Entscheidungen von Schiedsstellen (§ 76 SGB XI) überprüft, durch die Pflegevergütungen mittels Schiedsspruch festgesetzt worden waren.
Grundsätzlich werden zwar Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze durch Einigung zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung festgelegt, also zwischen dem Träger eines zugelassenen Pflegeheims sowie den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger (§ 85 SGB XI). Entsprechendes gilt für die Vergütung der Pflegedienste für ambulante Pflegeleistungen (§ 89 SGB XI). Kommt jedoch eine Pflegesatzvereinbarung bzw eine Vergütungsregelung nicht zustande, ersetzt die Schiedsstelle die fehlende Einigung durch Schiedsspruch (§ 85 Abs 5 und § 89 Abs 3 SGB XI). Umstritten war, nach welchen Grundsätzen die Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims (Verfahren Nr 1 bis 4) bzw der Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen (Verfahren Nr 5) zu erfolgen hat.
