Archiv für die Kategorie „BSozG“

BSozG: Beschränkte Kostenerstattung einer Kranken­kasse – drittmalige Versorgung mit Spender-Herzklappe in London

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 14/09 R – A. ./. Techniker – Dem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Klä­ger wurde 1982 und 1992 in einer Klinik in London jeweils eine bioprothetische Aortenklappe (Trans­plantate verstorbener Organspender) eingesetzt. Die Kosten dafür trug die Beklagte in vollem Um­fang. Im September 2005 bedurfte der Kläger erneut einer Herzklappenversorgung und beantragte die Kosten­über­nahme auch für diese risikobehaftete . Die Beklagte übernahm die Kosten “anteilig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung” beschränkt auf die Sätze in einem vergleichbaren deutschen Vertragskrankenhaus.

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BSozG: Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf unzureichende Festbetragshörgeräte verweisen

, Az. B 3 KR 20/08 R, B. ./. SECURVITA BKK – Viele hörbehinderte Menschen wünschen digitale Hörgeräte, die analogen Hörgeräten überlegen, aber meistens auch teurer sind. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die die Kosten für ein digitales Hörgerät zu tragen hat und ob sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist nunmehr höchstrichterlich abschließend geklärt. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat heute entschieden, dass die für die medizinisch notwendige eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu tragen hat.

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BSozG: Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie nicht geklärt

Das hat am 02. September 2009 noch nicht abschließend entscheiden können, ob Ärzte mit der Gebietsbezeichnung “” für dieses medizinische Fachgebiet zur vertragsärztlichen zugelassen werden können. Der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat ist allerdings der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt, wonach die betroffenen Ärzte allein wegen des Abschlusses ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der zugelassen werden müssen.

Zur vertragsärztlichen zugelassen werden nur Ärzte, deren Fachgebiet Bestandteil der vertragsärztlichen ist. Diese beinhaltet die ambulante ärztliche der Versicherten. Nur wenn feststeht, dass Leistungen auf dem Gebiet der in relevantem Umfang ambulant und nicht nur im Krankenhaus erbracht werden können, kommt eine der Herzchirurgen in Betracht.

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BSozG: GPS-Leitsystem als Hilfsmittel der GKV für Blinde

, Az: B 3 KR 4/08 R, Der bei der beklagten versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist selbstständig als Klavierstimmer tätig und von dem beigeladenen Rentenversicherungsträger zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches zunächst von seiner Ehefrau bedient wurde und seit deren Eintritt ins Erwerbsleben von einer durch das Integrationsamt finanzierten Arbeitsassistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er ua mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die mit einem bestimmten “Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte” (-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und -System einfacher und problemloser finden könne.

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BSozG: Kein Zuschuss für in Tschechien beschafften Zahnersatz ohne Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch Krankenkasse

, Az.:  B 1 KR 19/08 R, S.  ./.  AOK Baden-Württemberg -  Die beklagte AOK genehmigte der bei ihr versicherten Klägerin im Juli 2004 eine zahnprothetische gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahn­arztes. Die Klägerin ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage behandeln, sondern begab sich erst im März 2006 zur Zahn­ersatzversorgung nach Tschechien. Die Beklagte erhielt ca zwei Wochen später die – zugleich als “Kostenvoranschlag” bezeichnete – Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über eine ­ mit Kosten von 1.810 Euro. Die Beklagte lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen eines Heil- und Kostenplans fehle. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

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BSozG: Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht auf Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt rechtmäßig

, B 6 KA 14/08 R, u. a. – Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2009 entschieden, dass alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die als bzw Vertragszahnarzt frühestens nach sechs Jahren er­neut zugelassen werden dürfen, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der der Versicherten festgestellt hat. Die Wiederzulassungssperre gilt unabhängig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektiv­verzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Fest­stellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.

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