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	<title>medizinrechtler.de &#187; Krankenhaus &amp; Recht</title>
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	<description>Beratung Medizinrecht - Blog aus Kiel</description>
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		<title>BGH: Chefarzt-Revision verworfen (Vorwurf der Bestechlichkeit und Betrug in Allgemein- und Transplantationschirurgie)</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 15:56:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 &#8211; 1 StR 692/10 &#8211; Der BGH hat mit diesem Beschluss eine Aufatmen bei Patenten und in der Ärzteschaft verursacht und weitere Rechtssicherhiet für den Bereich Spenden bewirkt: Es ging um nicht weniger als den Druck durch Spende eine Operation bzw. Behandlung im Bereich Allgemein- und Transplantationschirurgie erkaufen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 &#8211; 1 StR 692/10 &#8211; Der BGH hat mit diesem Beschluss eine Aufatmen bei Patenten und in der Ärzteschaft verursacht und weitere Rechtssicherhiet für den Bereich Spenden bewirkt: Es ging um nicht weniger als den Druck durch <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/spende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spende">Spende</a> eine Operation bzw. Behandlung im Bereich Allgemein- und Transplantationschirurgie erkaufen zu müssen. Zuvor hatte das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)* in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/notigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nötigung">Nötigung</a> (§ 240 StGB) verurteilt. Die Revision hat der BGH des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.</p>
<p><span id="more-345"></span></p>
<h2>BGH: Revision gegen Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit und Betruges verworfen</h2>
<blockquote><p>BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 &#8211; 1 StR 692/10 &#8211; Mit Urteil vom 12. März 2010 hatte das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)* in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/notigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nötigung">Nötigung</a> (§ 240 StGB)** und in einem Fall in Tateinheit mit <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/betrug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betrug">Betrug</a>, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt. Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine &#8220;<a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/spende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spende">Spende</a>&#8221; und versprach als Gegenleistung, diese <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine &#8220;<a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/spende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spende">Spende</a>&#8221;. Die <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte &#8220;<a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/spende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spende">Spende</a>&#8221; (7.500,- € &#8220;bar und in kleinen Scheinen&#8221;) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (§ 17 StGB)***.</p>
<p>Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u.a. Zahlungen von <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.</p>
<p>Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war. Das Landgericht hat dies als <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/betrug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betrug">Betrug</a> bzw. versuchten <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/betrug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betrug">Betrug</a> (§ 263 StGB) gewertet.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); die umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision zurückgenommen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landgericht Essen – Urteil vom 12. März 2010, 56 KLs 20/08</p>
<p>PM Nr. 138/2011 des BGH, Karlsruhe, 05. August 2011</p>
<h3>* § 332 StGB &#8211; Bestechlichkeit</h3>
<p>Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>(2)</p>
<p>(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,</p>
<p>1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,</p>
<p>2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.</p>
<h3>** § 240 StGB – <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/notigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nötigung">Nötigung</a></h3>
<p>Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.</p>
<h3>*** § 17 StGB – Verbotsirrtum</h3>
<p>Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content of <a href="http://www.kanzlei-exner.de" >RA Exner</a> is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright, unless agreed to by the author(s). (Digital Fingerprint:<br /> röthvSTH25TUJ ölaulw56gfotrwz)</small>
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		<title>LArbG Düsseldorf: Keine Kündigung für Chefarzt in kichlichem Krankenhaus bei zweiter Ehe</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 05:07:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der Kläger und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (<a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/chefarzt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Chefarzt">Chefarzt</a>) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.</p>
<p>Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht hat der <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/klage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klage">Klage</a> stattgegeben.</p>
<p><span id="more-343"></span></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam in der heutigen Berufungsverhandlung zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist. Die erneute Eheschließung ist danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Die erkennende Kammer sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriff. Nach dem <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> war bereits dies ein Pflichtverstoß. Es ist unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Vorinstanzen: ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009; LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09, Urteil vom 01.07.2010</p>
<p>PM 01.07.2010 &#8211; Pressestelle LAG Düsseldorf</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content of <a href="http://www.kanzlei-exner.de" >RA Exner</a> is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright, unless agreed to by the author(s). (Digital Fingerprint:<br /> röthvSTH25TUJ ölaulw56gfotrwz)</small>
	Tags:<a href="http://www.medizinrechtler.de/category/allgemein/" title="Aktuelle Meldungen" rel="tag">Aktuelle Meldungen</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arbeitsvertrag/" title="Arbeitsvertrag" rel="tag">Arbeitsvertrag</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzt/" title="Arzt" rel="tag">Arzt</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/category/arztrecht/" title="Arztrecht" rel="tag">Arztrecht</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/dusseldorf/" title="Düsseldorf" rel="tag">Düsseldorf</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/krankenhaus/" title="Krankenhaus" rel="tag">Krankenhaus</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/category/krankenhaus-recht/" title="Krankenhaus &amp; Recht" rel="tag">Krankenhaus &amp; Recht</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/kundigung/" title="Kündigung" rel="tag">Kündigung</a>, <a href="http://www.medizinrechtler.de/category/urteilssammlung/sonstige/" title="Sonstige" rel="tag">Sonstige</a><br />

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		<title>BMG: Neuordnung des Arzneimittelmarktes &#8211; mehr Wettbewerb und mehr Transparenz für Versicherte</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 07:34:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat am 29.06.2010 in Berlin den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) beschlossen. Der Entwurf von Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler sieht Deregulierungen vor und neue nachhaltige, langfristig wirksame Strukturveränderungen im gesamten Arzneimittelmarkt. Dazu sagt Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler: &#8220;Mit dem Gesetzentwurf haben wir grundlegende strukturelle Änderungen im Arzneimittelmarkt auf den Weg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 29.06.2010 in Berlin den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) beschlossen. Der Entwurf von Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler sieht Deregulierungen vor und neue nachhaltige, langfristig wirksame Strukturveränderungen im gesamten Arzneimittelmarkt.</p>
<p><span id="more-336"></span></p>
<p>Dazu sagt Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler: &#8220;Mit dem Gesetzentwurf haben wir grundlegende strukturelle Änderungen im Arzneimittelmarkt auf den Weg gebracht und gleichzeitig die schwierige Balance zwischen Innovation und Bezahlbarkeit geschafft. Die pharmazeutische Industrie muss künftig den Nutzen für alle neuen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzneimittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzneimittel">Arzneimittel</a> nachweisen und den Erstattungspreis mit der gesetzlichen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/krankenversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenversicherung">Krankenversicherung</a> vereinbaren. Wir entlasten Ärzte von bürokratischen Regelungen, wir schaffen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/transparenz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Transparenz">Transparenz</a> für die Versicherten und wir sorgen für einen fairen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/wettbewerb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerb">Wettbewerb</a>.&#8221;</p>
<p>Kernpunkt ist die Verpflichtung der Pharmaunternehmen künftig den Nutzen für neue <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzneimittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzneimittel">Arzneimittel</a> nachzuweisen und innerhalb eines Jahres den Preis des Arzneimittels mit der gesetzlichen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/krankenversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenversicherung">Krankenversicherung</a> zu vereinbaren. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet eine zentrale Schiedsstelle mit Wirkung ab dem 13. Monat nach Markteinführung über den Arzneimittelpreis. Für <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzneimittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzneimittel">Arzneimittel</a> ohne Zusatznutzen wird die Erstattungshöhe begrenzt auf den Preis vergleichbarer Medikamente.</p>
<p>Daneben wird der unübersichtliche Arzneimittelmarkt in der gesetzlichen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/krankenversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenversicherung">Krankenversicherung</a> dereguliert. Die bürokratische Bonus-Malus-Regelung und die Zweitmeinungsregelung werden aufgehoben. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden verschlankt. Damit werden Ärzte in ihrer täglichen Arbeit entlastet. Therapiehinweise und Verordnungsausschlüsse werden klarer geregelt.</p>
<p>Rabattverträge für patentfreie und wirkstoffgleiche <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzneimittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzneimittel">Arzneimittel</a> (Generika) werden wettbewerblicher und patientenfreundlicher gestaltet. <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> erhalten wieder mehr Wahlfreiheit im Rahmen des Aut-idem-Austausches und dürfen ihr gewohntes <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzneimittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzneimittel">Arzneimittel</a> behalten, wenn sie dafür zunächst in Vorleistung gehen. Sie können so auch nicht rabattierte <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/arzneimittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arzneimittel">Arzneimittel</a> auswählen. Das fördert die Zufriedenheit und damit auch die Compliance. Darüber hinaus werden verschiedene Einzelinstrumente auf den Prüfstand gestellt.</p>
<p>Der Großhandel erhält zukünftig eine leistungsgerechte Vergütung auf der Basis eines preisunabhängigen Fixzuschlags und eines prozentualen Zuschlags.</p>
<p>Das Arzneimittelgesetz wird geändert und mehr <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/transparenz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Transparenz">Transparenz</a> für die Bürger geschaffen. Pharmazeutische Unternehmer werden verpflichtet, Berichte über alle Ergebnisse konfirmatorischer klinischer Prüfungen zu veröffentlichen.</p>
<p>Für langfristig mehr <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/transparenz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Transparenz">Transparenz</a> und mehr Information der Bürger sorgt auch die feste Etablierung der unabhängigen Patientenberatung. Sie unterstützt nachhaltig die Patientinnen und <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> bei der Wahrnehmung ihrer Interessen.</p>
<p>Regelungen, die die Ausübung des Versandhandels durch sogenannte Pick-up-Stellen untersagen, konnten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufgenommen werden.</p>
<p>29. Juni 2010 &#8211; Pressemitteilung</p>
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		<title>EU-Richtlinie Qualität und Sicherheit Transplantations-Organe verabschiedet</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 19:41:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 29.06.2010 wurde im Ministerrat in Brüssel die EU-Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe verabschiedet. Mit dieser Richtlinie wird ein EU-weiter, einheitlicher Mindeststandard für die Spende und Charakterisierung sowie den Transport von Organen geschaffen. Bundesminister Dr. Philipp Rösler: „Die Verabschiedung der Organ-Richtlinie ist für die vielen Patientinnen und Patienten in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 29.06.2010 wurde im Ministerrat in Brüssel die EU-Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe verabschiedet. Mit dieser Richtlinie wird ein EU-weiter, einheitlicher Mindeststandard für die <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/spende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spende">Spende</a> und Charakterisierung sowie den Transport von Organen geschaffen.</p>
<p><span id="more-339"></span></p>
<p>Bundesminister Dr. Philipp Rösler: „Die Verabschiedung der Organ-Richtlinie ist für die vielen Patientinnen und <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> in der EU, die dringend auf ein Spenderorgan angewiesen sind, eine sehr gute Nachricht! Ein gemeinschaftsweit geltendes Qualitäts- und Sicherheitsniveau wird den Austausch von Organen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Dies ist eine wichtige</p>
<p>Möglichkeit, die Zahl der verfügbaren Organe in der EU zu erhöhen.“ Der Organaustausch zwischen Ländern in der EU ist heute bereits gängige Praxis, zum Beispiel über den Vermittlungsverbund Eurotransplant, dem auch Deutschland angehört.</p>
<p>Für die Umsetzung der Qualitäts- und Sicherheitsstandards räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität ein. Dies war für Deutschland ein wichtiges Anliegen. Die Richtlinie trägt den Besonderheiten des deutschen Gesundheitssystems hinreichend Rechnung.</p>
<p>Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beträgt zwei Jahre.</p>
<p>Weitere Informationen unter: <a href="http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/115529.pdf" target="_blank">EU-Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards Transplantations-Organe</a></p>
<p>29. Juni 2010 &#8211; Pressemitteilung des <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bmg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BMG">BMG</a></p>
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		<title>EU-Gesundheitsministerrat in Luxemburg – Durchbruch bei Patientenrechte-Richtlinie</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 14:27:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[[BMG] Auf der Sitzung des EPSCO-Rat (Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 08.06.2010 in Brüssel konnten die EU-Gesundheitsministerinnen und -minister eine politische Einigung über den Richtlinienvorschlag zur Ausübung von Patientenrechten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erzielen. Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Annette Widmann-Mauz, die Deutschland im Rat vertrat, begrüßte die Einigung: &#8220;„Die spanische Ratspräsidentschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>[<a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bmg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BMG">BMG</a>] Auf der Sitzung des EPSCO-Rat (Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 08.06.2010 in Brüssel konnten die EU-Gesundheitsministerinnen und -minister eine politische Einigung über den Richtlinienvorschlag zur Ausübung von Patientenrechten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erzielen.</p>
<p><span id="more-333"></span></p>
<p>Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Annette Widmann-Mauz, die Deutschland im Rat vertrat, begrüßte die Einigung: &#8220;„Die spanische Ratspräsidentschaft hat gute Arbeit geleistet, um zu einem Kompromisstext zu kommen, der für alle Mitgliedstaaten tragbar ist. Mit diesem Text sind wir einen wichtigen Schritt weiter auf dem Weg zu mehr Rechtssicherheit für alle Patientinnen und <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/patienten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Patienten">Patienten</a> in Europa bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Es wird ein spürbarer europäischer Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen, von dem insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner in grenznahen Regionen profitieren werden. Auch für Leistungserbringer, beispielsweise Ärztinnen und Ärzte und Krankenhäuser, bietet die Richtlinie große Chancen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Kostenerstattung von Auslandsbehandlungen, wie sie von dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Patientenmobilität entwickelt wurden, werden nunmehr für alle Beteiligten transparent kodifiziert. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Gesundheitsversorgung unterstützt, zum Beispiel durch die Förderung von europäischen Referenznetzen für seltene Erkrankungen. Gleichzeitig werden die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt.&#8221; &#8221;</p>
<p>Der vom Rat abgeänderte Richtlinienvorschlag wird nach der Sommerpause in zweiter Lesung im Europäischen Parlament verhandelt werden. Bereits während dieser zweiten Lesung werden die im Rat vertretenen Mitgliedstaaten unter belgischem Vorsitz versuchen, mit dem Europäischen Parlament eine Einigung zu erzielen. Für den Fall, dass dies gelingen sollte, müssten die Mitgliedstaaten den Richtlinienvorschlag noch in nationales Recht umsetzen. Im deutschen Recht ist seit 2004 bereits klargestellt, dass Krankenversicherte sich auch im EU-Ausland behandeln lassen können und dafür Kostenerstattung nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften erhalten.</p>
<p>Auf der Ratstagung wurden darüber hinaus Schlussfolgerungen zum Thema „gesundheitlichen Ungleichheiten in EU-Mitgliedstaaten“ verabschiedet. Zudem ist bereits im Vorfeld eine politische Einigung mit dem Europäischen Parlament bei der Richtlinie über die Qualität und Sicherheit von Transplantationsorganen erzielt worden. Diese Einigung wird von Deutschland nachdrücklich begrüßt.</p>
<p>08. Juni 2010 &#8211; Pressemitteilung <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bmg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BMG">BMG</a></p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content of <a href="http://www.medizinrechtler.de" >Redaktion</a> is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright, unless agreed to by the author(s). (Digital Fingerprint:<br /> röthvSTH25TUJ ölaulw56gfotrwz)</small>
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		<title>BSozG: Beschränkte Kostenerstattung einer Kranken­kasse &#8211; drittmalige Versorgung mit Spender-Herzklappe in London</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 11:21:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 14/09 R &#8211; A. ./. Techniker Krankenkasse &#8211; Dem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Klä­ger wurde 1982 und 1992 in einer Klinik in London jeweils eine bioprothetische Aortenklappe (Trans­plantate verstorbener Organspender) eingesetzt. Die Kosten dafür trug die Beklagte in vollem Um­fang. Im September 2005 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundessozialgericht, Az.:  B 1 KR 14/09 R  &#8211; A.  ./.  Techniker Krankenkasse &#8211; Dem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Klä­ger wurde 1982 und 1992 in einer Klinik in London jeweils eine bioprothetische Aortenklappe (Trans­plantate verstorbener Organspender) eingesetzt. Die Kosten dafür trug die Beklagte in vollem Um­fang. Im September 2005 bedurfte der Kläger erneut einer Herzklappenversorgung und beantragte die Kosten­über­nahme auch für diese risikobehaftete Operation. Die Beklagte übernahm die Kosten &#8220;anteilig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung&#8221; beschränkt auf die Sätze in einem vergleichbaren deutschen Vertragskrankenhaus.</p>
<p><span id="more-328"></span></p>
<p>Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen am 17. Februar 2010 entschieden, dass es rechtmäßig war, dem Kläger von den ca 36.600 Euro Kosten der Ende 2005 in London durchgeführten stationären Behandlung nur ca 24.000 Euro zu erstatten. Kosten­erstattung für die Behandlung in anderen EG-Staaten kann höchstens in Höhe der Vergütung verlangt werden, die von der Krankenkasse bei einer Leistungserbringung in Deutschland zu tragen wäre. Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch scheitert, weil der Kläger eine vergleichbare, &#8220;dem allge­mein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung&#8221; iS von § 13 Abs 4 Satz 6 SGB V auch in Deutschland hätte erlangen können. Der Kläger konnte sich auch nicht auf die von der Beklagten erteilte Zustimmung zu der stationären Auslandsbehandlung berufen, weil sie ausdrücklich mit Maßgabe einer Kostenbegrenzung erfolgte. Höhere Kostenerstattungsansprüche resultieren ferner weder aus der vollständigen Bezahlung von Voroperationen (weil sich die Versor­gung mit bioprothetischen Aortenklappenersatz in Deutschland seither grundlegend gebessert hat) noch daraus, dass der Kläger besonderes Vertrauen in die Londoner Krankenhausärzte setzte.</p>
<p>Die Vorinstanz &#8211; das Landessozialgericht Baden-Württemberg &#8211; musste auch nicht das Sterblichkeitsrisiko bei derartigen Operationen im In- und Ausland näher aufklären, mit dem der Kläger ein Versorgungs­defizit in Deutschland belegen wollte; eine Recherche in der Fachliteratur hatte ergeben, dass keine genauen Daten zum Risiko bei einer dritten Herzklappenoperation veröffentlicht wurden.</p>
<p>BSozG, PM Nr. 2/10, 17. Februar 2010</p>
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		<title>BAG: Oberärztin/Oberarzt &#8211; neue Eingruppierungsregeln</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 11:42:47 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteile vom 9. Dezember 2009, u.a. &#8211; 4 AZR 841/08 &#8211; Der Senat hat über sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden aber überwiegend abgewiesen. Dabei hatte der Senat Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen auszulegen. Im Jahre 2006 sind die Tarifverträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Urteile vom 9. Dezember 2009, u.a. &#8211; 4 AZR 841/08 &#8211; Der Senat hat über sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/eingruppierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingruppierung">Eingruppierung</a> als Oberärztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden aber überwiegend abgewiesen. Dabei hatte der Senat Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen auszulegen.</p>
<p>Im Jahre 2006 sind die Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Sie sehen erstmals eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor, deren Vergütung um bis zu 1.300,00 Euro und damit deutlich über derjenigen für Fachärzte liegt.</p>
<p><span id="more-321"></span></p>
<p>Die Tarifvertragsparteien haben diese <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/eingruppierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingruppierung">Eingruppierung</a> an die Voraussetzung gebunden, dass einem Oberarzt die medizinische Verantwortung u.a. für einen (VKA: selbständigen) Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung (VKA: ausdrücklich) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Dabei ist unter Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung zu verstehen, die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Übertragung der medizinischen Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich. Im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ist dabei für eine entsprechende <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/eingruppierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingruppierung">Eingruppierung</a> erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern in aller Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Darüber hinaus beinhaltet die Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Oberarzt übertragen worden sein, auch, dass dieser für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung trägt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes. Diese medizinische Verantwortung für einen Teilbereich muss in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise übertragen worden sein. Eine vor Inkrafttreten der Tarifverträge ausgesprochene „Ernennung“ zum „Oberarzt“ allein hat in aller Regel keine Bedeutung für die tarifgerechte <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/eingruppierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingruppierung">Eingruppierung</a>.</p>
<p>In einem der entschiedenen Fälle war der Kläger bis zum 31. Januar 2008 an einer Klinik der beklagten Universität als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt und wurde auf Veranlassung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arztbriefen, später auch in den Organisationsplänen der Klinik als Oberarzt bezeichnet. Seine <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/klage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klage">Klage</a> auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärzte) des TV-Ärzte(TdL) blieb zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht schon deshalb erfolglos, weil auf seinen wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organisationsplänen stets mindestens ein weiterer Oberarzt verantwortlich war. Sein Verweis auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot scheiterte daran, dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit vorgetragen hatte, die &#8211; im Unterschied zu ihm &#8211; die begehrte Vergütung erhalten.</p>
<p>Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2008 &#8211; 9 Sa 1399/07 -</p>
<p><a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Pressemitteilung Nr. 114/09</p>
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		<title>BAG: Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst im Krankenhaus</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Nov 2009 17:44:45 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2009, Az. 6 AZR 624/08 &#8211; Leisten Beschäftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, steht ihnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Bereitschaftsdienstentgelt zu. Anstelle der Auszahlung dieses Entgelts kann der Bereitschaftsdienst bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Bei anderen Beschäftigten ist die Abgeltung nach der tariflichen Regelung nur zulässig, wenn ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist oder der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.</p>
<p><span id="more-317"></span></p>
<p>Auf Zahlung von Bereitschaftsdienstentgelt iHv. 4.531,50 Euro geklagt hatte eine in dem Klinikum des beklagten Landkreises beschäftigte OP-Schwester. Der Beklagte hatte im März 2006 im Zusammenhang mit einer von der Klägerin gewünschten Aufstockung ihrer Arbeitszeit das Einverständnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste im Wege des Freizeitausgleichs zur Voraussetzung der Vertragsänderung gemacht und demgemäß die von der Klägerin im Anspruchszeitraum geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit abgegolten. Die Klägerin hat gemeint, sie habe dennoch Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt.</p>
<p>Die <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/klage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klage">Klage</a> hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Klägerin hat aufgrund der Abgeltung der von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit keinen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt. Die nach § 8.1 Abs. 7 TVöD-K erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch widerspruchslose Inanspruchnahme der gewährten Freizeit erklärt werden. Eine solche konkludente Zustimmung der Klägerin lag vor. Auf ihr Einverständnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeit vom März 2006 kam es deshalb nicht an.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2008 &#8211; 4 Sa 2/08 -</p>
<p>Dem Senat lagen am selben Tag zwei weitere Verfahren (- 6 AZR 622/08 &#8211; und &#8211; 6 AZR 623/08 -) mit im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten zur Entscheidung vor.</p>
<p><a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Pressemitteilung Nr. 112/09</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content of <a href="http://www.kanzlei-exner.de" >RA Exner</a> is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright, unless agreed to by the author(s). (Digital Fingerprint:<br /> röthvSTH25TUJ ölaulw56gfotrwz)</small>
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		<title>LG München I: Krankenhaus haftet für Sprung aus dem Fenster</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 10:52:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Landgerichts München I, Urteil vom 02.09.2009, Az. 9 O 23635/06 (nicht rechtskräftig) Verstößt ein Klinikum für Psychiatrie gegen Sorgfaltspflichten gegenüber einer seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin, wenn diese ohne Überwachung in einem Zimmer mit ungesichertem Fenster untergebracht wird? Diese Frage hat die für Arzthaftung zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts München I mit einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Landgerichts München I, Urteil vom 02.09.2009, Az. 9 O 23635/06 (nicht rechtskräftig)</p>
<p>Verstößt ein Klinikum für Psychiatrie gegen Sorgfaltspflichten gegenüber einer seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin, wenn diese ohne Überwachung in einem Zimmer mit ungesichertem Fenster untergebracht wird? Diese Frage hat die für Arzthaftung zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts München I mit einem heute verkündeten Urteil zugunsten einer Krankenkasse entschieden, die von dem Krankenhaus die Rückerstattung erbrachter Versicherungsleistungen verlangt hatte.</p>
<p><span id="more-314"></span></p>
<p>Bei der Patientin war im Juli 2002 in besagtem Krankenhaus eine akute paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert worden, bei der auch eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Wenige Tage nach ihrer Entlassung erschien die Patientin im August 2002 wieder in der Klinik, da sich ihr Zustand erneut verschlechtert hatte. Nachdem sie von einer Schwester in ein Krankenzimmer im 1. Stock der Klinik gebracht worden war, sprang die Patientin kurze Zeit später aus dem Fenster und verletzte sich schwer.</p>
<p>Das Gericht bewertete die Umstände der Wiederaufnahme nach Anhörung eines Sachverständigen als Verstoß gegen die anerkannten fachärztlichen Regeln der psychiatrischen Kunst. Da die Patientin schon bei ihrer Entlassung nicht in wünschenswerter Weise wiederhergestellt war und die diagnostizierte Erkrankung stets mit einem Rest an Unberechenbarkeit insbesondere in Gestalt von Suizidversuchen einhergehe, sei es – so der Sachverständige – nicht ohne Risiko gewesen, die Patientin nach ihrer Wiederaufnahme gänzlich ohne Aufsicht zu lassen. Zumindest hätte sie in einem Raum mit gesicherten Fenstern untergebracht werden müssen. Der fatale Fenstersprung wäre dann mit größter Wahrscheinlichkeit verhindert worden.</p>
<p>Landgerichts München I, Urteil vom 02.09.2009, Az. 9 O 23635/06 (nicht rechtskräftig)</p>
<p>PM 02.09.2009 (Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)</p>
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		<title>BVerfG: Überlanger Verfahrensdauer bei sozialrechtlichen Klage gegen Honorarbescheide einer Vertragsärztin</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Oct 2009 16:40:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 – Überlange Verfahrensdauern bei sozialrechtlichen Klagen gegen Honorarbescheide müssen Ärzte nicht mehr hinnehmen. Das BVerfG hat nunmehr entschieden, dass ein jahrelanges Hinhalten ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundrechte darstellt. Zahlreichen Medizinern ist also zur Sicherung der Liqidität zu einer Verfassungsbeschwerde zu raten, wenn eine Honorarklage überlang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 – Überlange Verfahrensdauern bei sozialrechtlichen Klagen gegen Honorarbescheide müssen Ärzte nicht mehr hinnehmen. Das BVerfG hat nunmehr entschieden, dass ein jahrelanges Hinhalten ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundrechte darstellt. Zahlreichen Medizinern ist also zur Sicherung der Liqidität zu einer Verfassungsbeschwerde zu raten, wenn eine Honorarklage überlang in den Mühlen der Justiz hängen bleibt. Da für Gerichtsverfahren beim BVerfG grundsätzlich kein Gerichtsgebühren anfallen (Ausnahmefälle können durch eine Mißbrauchsgebühr geahndet werden), läßt die Entscheidung mit eine beschleunigte Bearbeitung von Gerichtsverfahren in dem Bereich erwarten.</p>
<p><span id="more-303"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.medizinrechtler.de</p>
<blockquote>
<h2>BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/klage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klage">Klage</a> erfolgreich</h2>
<h3>BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 – <a title="BVerfG | Überlange Verfahrensdauer - Honorarklage einer Ärztin" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090924_1bvr130409.html" target="_blank">1 BvR 1304/09</a> –</h3>
<p>Die Beschwerdeführerin, eine Vertragsärztin, hatte beim Sozialgericht <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/klage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klage">Klage</a> wegen mehrerer Honorarbescheide erhoben, die sie im April 2000 um zwei weitere Honorarbescheide erweiterte. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts bezog sich nicht auf diese Bescheide, obwohl diese <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/klage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klage">Klage</a> im Januar 2004 zu den bereits anhängigen Klagen verbunden worden war. Im Berufungsverfahren wies das Landsozialgericht im Februar 2006 daraufhin, dass die Berufung wegen der fehlenden erstinstanzlichen Entscheidungen über die zwei Honorarbescheide unzulässig sei. Nach Trennung der Berufungsverfahren verwarf das Landessozialgericht im Dezember 2007 die Berufung als unzulässig. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin im April 2008 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht. Über die gestellten Anträge auf Protokollberichtigung, Urteilsergänzung und Urteilsberichtigung entschied das Landessozialgericht im Mai 2008 (Protokollberichtigung), im Dezember 2008 (Urteilsergänzung, zugestellt im April 2009) und im April 2009 (Urteilsberichtigung). Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht im März 2009.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin erinnerte das Sozialgericht seit Februar 2006 mehrfach an die noch ausstehende Entscheidung über die zwei Honorarbescheide, die im April 2000 mit <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/klage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klage">Klage</a> angegriffen worden waren. Das Sozialgericht ergriff weder verfahrensfördernde Maßnahmen noch erging bis heute eine Entscheidung.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben, denn die Untätigkeit des Sozialgerichts in diesem Verfahren verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach Abwägung der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens ist es verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass über den Abschluss des durch den Schriftsatz vom 2. April 2000 eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens nach inzwischen über neun Jahren noch keine Klarheit besteht.</p>
<p>Die Sachmaterie weist im Vergleich zu den anderen von der Beschwerdeführerin betriebenen und bereits 2004 in erster Instanz abgeschlossenen Klageverfahren keine besonderen Schwierigkeiten auf, die die neunjährige Verfahrensdauer rechtfertigen. Obwohl die Beschwerdeführerin das Sozialgericht verschiedentlich auf eine noch ausstehende Entscheidung hinsichtlich der Honorarbescheide für die fraglichen Quartale hingewiesen hat, hat das Sozialgericht das Verfahren seit September 2004 nicht mehr gefördert. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Verfahrensfortgang anfangs nicht unerheblich durch in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegende Gründe behindert wurde, lässt sich auch dadurch die erhebliche Verfahrensverzögerung verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.</p>
<p>Die Einlegung der Rechtsmittel wegen der fehlenden Entscheidung über die fraglichen Honorarbescheide durch die Beschwerdeführerin führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Für die verfassungsrechtliche</p>
<p>Bewertung ist ausschlaggebend, dass das Verfahren vor dem Landessozialgericht von der Einlegung der Berufung im Oktober 2004 bis zur Zustellung des die Berufung verwerfenden Urteils im April 2008 seinerseits knapp dreieinhalb Jahre gedauert hat, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Ein weiteres Jahr verging, bis im April 2009 die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsergänzung zugestellt und der Beschluss über den Antrag auf Urteilsberichtigung getroffen wurden. Das ist in Anbetracht der bereits im Februar 2006 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Landessozialgerichts, die Berufung sei hinsichtlich der noch nicht vom Sozialgericht entschiedenen Klageerweiterung unzulässig, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Das Landesso¬zialgericht hätte spätestens ab diesem Zeitpunkt alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen, um angesichts des damals immerhin schon rund sechs Jahre dauernden Verfahrens jede weitere Verzögerung der seiner Auffassung nach noch ausstehenden sozialgerichtlichen Entscheidung zu vermeiden.</p>
<p>Nicht anderes gilt im Ergebnis, wenn das Sozialgericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Rechtshängigkeit der unter dem 2. April 2000 erhobenen <a href="http://www.medizinrechtler.de/tag/klage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klage">Klage</a> bereits im Jahr 2004 entfallen ist. In diesem Fall entspricht es in Anbetracht aller Umstände, namentlich der unklaren prozessualen Lage, ebenfalls nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn ein Beteiligter eines wirksam anhängig gemachten gerichtlichen</p>
<p>Verfahrens trotz verschiedener Erinnerungen an eine Sachentscheidung vom dem Gericht, bei dem sein Verfahren möglicherweise noch anhängig ist, über Jahre im Ungewissen darüber gelassen wird, dass das Gericht das Verfahren bereits für abgeschlossen hält.</p>
<p>Die weitere Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin ebenfalls die Untätigkeit des Sozialgerichts in einem seit 2008 anhängigen Verfahren gerügt hatte, wurde nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle -</p>
<p>PM Nr. 115/2009 vom 8.10.2009</p></blockquote>
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