Archiv für die Kategorie „Berufsrecht der Ärzte“
Heilbehandlung nach Synergetik-Methode nur durch Heilpraktiker oder Mediziner (Urteil des BGH für Strafrecht)
Wer eine Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode anbietet muss nach dem BGH (Urteil vom 22. Juni 2011) Heilpraktiker oder Mediziner sein. Wer in dieser Form mittels Tiefenentspannung damit auf einer Internetseite und mit Flyern wirbt, dass er u.a. Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und anderen psychischen Problemen helfe, macht sich sonst nach § 5 HeilprG strafbar! Ein in den Räumlichkeiten aufgehängter schriftlicher Hinweis kein(e) Heilpraktiker(in) zu sein, reicht nicht aus, um die Anwendung von Strafrecht zu vermeiden. Laut BGH reicht für die Strafvorschrift des § 5 HeilprG** aus, wenn die angewandte Therapieform im konkreten Fall generell geeignet ist, die Gesundheit des Patienten nennenswert zu schädigen.
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BGH: Chefarzt-Revision verworfen (Vorwurf der Bestechlichkeit und Betrug in Allgemein- und Transplantationschirurgie)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 StR 692/10 – Der BGH hat mit diesem Beschluss eine Aufatmen bei Patenten und in der Ärzteschaft verursacht und weitere Rechtssicherhiet für den Bereich Spenden bewirkt: Es ging um nicht weniger als den Druck durch Spende eine Operation bzw. Behandlung im Bereich Allgemein- und Transplantationschirurgie erkaufen zu müssen. Zuvor hatte das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)* in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt. Die Revision hat der BGH des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
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BAG: Oberärztin/Oberarzt – neue Eingruppierungsregeln
BAG, Urteile vom 9. Dezember 2009, u.a. – 4 AZR 841/08 – Der Senat hat über sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt ging. Sie waren teilweise erfolgreich, wurden aber überwiegend abgewiesen. Dabei hatte der Senat Gelegenheit, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen auszulegen.
Im Jahre 2006 sind die Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Sie sehen erstmals eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor, deren Vergütung um bis zu 1.300,00 Euro und damit deutlich über derjenigen für Fachärzte liegt.
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BAG: Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst im Krankenhaus
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2009, Az. 6 AZR 624/08 – Leisten Beschäftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, steht ihnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Bereitschaftsdienstentgelt zu. Anstelle der Auszahlung dieses Entgelts kann der Bereitschaftsdienst bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Bei anderen Beschäftigten ist die Abgeltung nach der tariflichen Regelung nur zulässig, wenn ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist oder der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
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BSozG: Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie nicht geklärt
Das BSozG hat am 02. September 2009 noch nicht abschließend entscheiden können, ob Ärzte mit der Gebietsbezeichnung “Herzchirurgie” für dieses medizinische Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden können. Der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat ist allerdings der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt, wonach die betroffenen Ärzte allein wegen des Abschlusses ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Herzchirurgie zugelassen werden müssen.
Zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden nur Ärzte, deren Fachgebiet Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist. Diese beinhaltet die ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten. Nur wenn feststeht, dass Leistungen auf dem Gebiet der Herzchirurgie in relevantem Umfang ambulant und nicht nur im Krankenhaus erbracht werden können, kommt eine Zulassung der Herzchirurgen in Betracht.
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BGH: Verkauf eines angeblichen Krebsmittels (Galavit) als Betrug
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 2 StR 91/09 – Das Landgericht Kassel hat am 15.07.2008 die fünf Angeklagten, drei Kaufleute sowie ein Chefarzt und ein Wissenschaftsjournalist, jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 132 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten führten in den Jahren 2000 und 2001 im Klinikum Carolinum in Bad Karlshafen an Krebspatienten Spritzenkuren zum Preis von 16.800,– DM pro Behandlungseinheit mit dem aus Russland stammenden und in Deutschland nicht zugelassenen Präparat Galavit durch. Dieses bezogen sie zu einem Bruchteil ihres eigenen Abgabepreises vom russischen Hersteller über verschiedene internationale Apotheken in Deutschland. Auch die Patienten, die sich überwiegend bereits im Endstadium ihrer Erkrankung befanden, hätten auf diesem Wege das Präparat ohne weiteres zu dem deutlich geringeren Preis erwerben können. Dies wussten die Angeklagten. Gleichwohl behaupteten sie in Werbebroschüren und im Rahmen von Informationsveranstaltungen wahrheitswidrig, Galavit sei in Deutschland nur schwer und wegen der Preisgestaltung des russischen Herstellers jedenfalls nicht unter dem von ihnen verlangten Preis erhältlich. Darüber hinaus täuschten die Angeklagten ihre Patienten mit der unrichtigen Behauptung, die Wirksamkeit von Galavit sei aufgrund von in Russland durchgeführten Studien wissenschaftlich belegt.
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