Autorenarchiv

Heilbehandlung nach Synergetik-Methode nur durch Heilpraktiker oder Mediziner (Urteil des BGH für Strafrecht)

Wer eine Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode anbietet muss nach dem ( vom 22. Juni 2011) oder Mediziner sein. Wer in dieser Form mittels Tiefenentspannung damit auf einer Internetseite und mit Flyern wirbt, dass er u.a. Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und anderen psychischen Problemen helfe, macht sich sonst nach § 5 HeilprG strafbar! Ein in den Räumlichkeiten aufgehängter schriftlicher Hinweis kein(e) (in) zu sein, reicht nicht aus, um die Anwendung von zu vermeiden. Laut reicht für die Strafvorschrift des § 5 HeilprG** aus, wenn die angewandte Therapieform im konkreten Fall generell geeignet ist, die Gesundheit des Patienten nennenswert zu schädigen.

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BGH: Chefarzt-Revision verworfen (Vorwurf der Bestechlichkeit und Betrug in Allgemein- und Transplantationschirurgie)

, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 StR 692/10 – Der hat mit diesem Beschluss eine Aufatmen bei Patenten und in der Ärzteschaft verursacht und weitere Rechtssicherhiet für den Bereich Spenden bewirkt: Es ging um nicht weniger als den Druck durch eine Operation bzw. Behandlung im Bereich Allgemein- und Transplantationschirurgie erkaufen zu müssen. Zuvor hatte das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)* in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit (§ 240 StGB) verurteilt. Die Revision hat der des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.

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BGH zur Aufklärungspflicht: Keine Verurteilung des Arztes im “Zitronensaftfall” (Darm-OP)

Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das des Landgerichts Mönchengladbach gegen den früheren einer Klinik in Wegberg aufgehoben, mit dem dieser wegen mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung verurteilt worden war.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Patientin, bei der er eine kunstgerecht durchführte, vor diesem Eingriff nicht darüber aufgeklärt, dass er zur Behandlung einer nach dieser Operation eventuell auftretenden Wundinfektion auch Zitronensaft verwenden würde. Er war von dessen desinfizierenden Wirkung überzeugt und ließ ihn daher unter nicht sterilen Bedingungen mit üblichen Haushaltsgeräten in der Stationsküche gewinnen. Jedoch konnte es durch den unsterilen Zitronensaft zu einer weiteren bakteriellen Belastung damit behandelter Wunden kommen. Nachdem bei der Patientin tatsächlich eine massive Wundheilungsstörung aufgetreten war, nahm der Angeklagte eine zweite Operation (sog. Reoperation) vor und brachte hierbei sowie in der Folgezeit – neben dem Einsatz herkömmlicher Medikamente – mehrfach Zitronensaft in die Wunde ein. Auch jetzt informierte er die Patientin hierüber nicht.

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LArbG Düsseldorf: Keine Kündigung für Chefarzt in kichlichem Krankenhaus bei zweiter Ehe

Das Landesarbeitsgericht hat heute festgestellt, dass die eines Abteilungsarztes () eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.

Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

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BVerwG: Unzulässigkeit der Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals

, Urteile vom 24. Juni 2010, Az. 3 C 30.09 und 3 C 31.09 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Klageverfahren selbständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Abgabe von Arzneimitteln mittels sog. Apothekenterminals im Wesentlichen für unzulässig erklärt. Mit diesen außen an den angebrachten Geräten werden Apothekenwaren einschließlich - und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten abgegeben, wobei die Kunden über Videotelefon in Kontakt zu einem Apotheker treten. Dieser berät die Kunden, kontrolliert bei einer Abgabe auf Verschreibung das eingescannte Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte frei. Für die Bedienung der Geräte außerhalb der Öffnungszeiten der haben die Kläger jeweils Serviceverträge mit einer GmbH geschlossen, die die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern über ein Servicecenter organisiert, mit dem die Terminals per Internet verbunden sind. Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei Arzneimitteln, die auf Verschreibung abgegeben werden, als unzulässig angesehen.

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EU-Richtlinie Qualität und Sicherheit Transplantations-Organe verabschiedet

Am 29.06.2010 wurde im Ministerrat in Brüssel die EU-Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur bestimmte menschliche Organe verabschiedet. Mit dieser Richtlinie wird ein EU-weiter, einheitlicher Mindeststandard für die und Charakterisierung sowie den Transport von Organen geschaffen.

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