Abmahnung von Arzneimittel-Werbung: “Die moderne Medizin setzt auf…”

Zum Sachverhalt: Die Beklagte, eine Herstellerin von Arzneimitteln, hat ein pflanzliches Präparat gegen Kopfschmerzen mit zwei Werbeaussagen beworben, die von einem klagebefugten Verband als gegen das Heilmittelwerberecht verstoßend angesehen werden. (…)

“Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche F.…”. (…)

“F. wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol…” (…)

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bezug genommen wird, hat die Kammer beide Werbeaussagen für “F.” als wettbewerbswidrig untersagt und die Beklagte zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt.

Aus dem Urteil

Die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche bestehen aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 jeweils in Verbindung mit heilmittelwerberechtlichen Vorschriften.

Beide Aussagen verstoßen gegen Verbote des Heilmittelwerberechts und sind daher gem. § 4 Nr. 11 unlauter. Die Bestimmung des § 4 Nr. 11 steht mit der UGP-Richtlinie, deren Umsetzung das in seiner aktuellen Fassung dient, im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen wie hier die Bestimmungen des HWG dem Schutz der Gesundheit von Verbrauchern dienen (vgl. BGH GRUR 2010, 749, 752 f. – “Erinnerungswerbung im Internet”; ausführlich Köhler, , 29. Aufl., § 4 Rz. 11.6 c unter 4.). (…)

Sind danach die Unterlassungsansprüche begründet, so war die vorgerichtliche berechtigt und ist die Beklagte aus § 12 Abs. 1 S. 2 zum Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten, deren Höhe nicht im Streit ist, verpflichtet.

OLG , Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10

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