BVerwG: Teilweiser Ausschluß von Teilzeitarbeit bei Weiterbildung zur praktischen Ärztin rechtmäßig
BVerwG 3 C 10.98 – Urteil vom 18. Februar 1999 – Die Bezeichnung “praktische Ärztin/praktischer Arzt” kann in einer zweijährigen Weiterbildung erworben werden. Das Hamburgische Ärztegesetz schreibt zwingend vor, daß die hierzu unter anderem erforderliche sechsmonatige Ausbildung in einer Praxis für Allgemeinmedizin als Vollzeittätigkeit zu absolvieren ist Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, daß diese gesetzliche Regelung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
Im Streit war das Verlangen einer Ärztin, ihr das Zeugnis über die Ausbildung zur praktischen Ärztin auszustellen. Wegen zweier betreuungsbedürftiger Kleinkinder hatte sie die praktische Ausbildung in einer allgemeinmedizinischen Praxis ein Jahr lang in Teilzeit durchgeführt. Sie hat geltend gemacht, der Ausschluß der Möglichkeit einer Teilzeitausbildung verletze das Diskriminierungsverbot des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des Grundgesetzes, weil es Frauen weit mehr als Männer hindere, den Status als praktische Ärztin/praktischer Arzt zu erwerben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, ob der Ausschluß der Teilzeittätigkeit eine Ungleichbehandlung im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie aus dem Jahre 1976 sei. Jedenfalls halte sich das Hamburgische Ärztegesetz voll im Rahmen der hier einschlägigen EG-Richtlinie über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die ausdrücklich vorschreibe, daß die Weiterbildung in einer Allgemeinpraxis in Vollzeittätigkeit stattfinden müsse. Als speziellere und spätere Norm gehe diese Richtlinie der allgemeinen Antidiskriminierungsrichtlinie vor. Gegen die Rechtswirksamkeit der Regelung bestünden keine Bedenken, weil der Rat der Europäischen Gemeinschaften sich bei ihrem Erlaß von den Anforderungen habe leiten lassen, die typischerweise an praktische Ärzte gestellt würden. Die daraus gezogenen Folgerungen seien weder willkürlich noch unverhältnismäßig.
BVerwG PM Nr. 06/1999 3 C 10.98 18.02.1999
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